SV bei GF-Entsendung zu ausländischer Gesellschaft

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft muss nicht zwangsläufig auch bei der Gesellschaft, deren GF er ist, angestellt sein. Es kann diese Funktion auch im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt werden. Speziell in Konzernen ist dies nicht unüblich. Teilweise wird neben der Funktion als GF einer ausländischen Gesellschaft auch im Inland noch eine Tätigkeit für die Arbeitgebergesellschaft ausgeübt (Mehrfachfunktion). Zu diesem Thema gab es bereits vor einiger Zeit ein Erkenntnis des VwGH, weil es damals um Missbrauchsvermeidung ging.

Jetzt hatte der VwGH jedoch einen Fall zu entscheiden, in welchem es um eine klassische Mehrfachfunktion ohne irgendwelche Umgehungsabsichten ging. Ein Mitarbeiter einer Stadtverwaltung wurde zusätzlich zu seiner Funktion als Amtsleiter noch mit der Geschäftsführung einer stadteigenen GmbH betraut. Das Dienstverhältnis bestand weiterhin nur mit der Stadtverwaltung, welche einen Teil der Bezüge an die GmbH weiterbelastete. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis vom 7.9.2917, Ro 2014/08/0046, dass ein Geschäftsführer aufgrund des Bestellungsverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer der GmbH, deren GF er ist, zu werten ist. In diesem Fall ist also von zwei SV-pflichtigen Dienstverhältnissen auszugehen, wobei jedes bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu versichern ist. Der Arbeitnehmer kann sich zwar die über die einfache HBGL hinausgehenden Beiträge rückzahlen lassen, der Arbeitgeberanteil ist hingegen „verloren“.

Was bedeutet dies für einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Ausübung einer GF-Funktion bei einer Konzernfirma im EWR bzw. Schweiz:

  • Doppelfunktion: Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten sind auch für das „unterstellte ausländische GF-Beschäftigungsverhältnis“ Beiträge im Wohnortstaat Österreich zu entrichten, wenn das Ausmaß der österreichischen Tätigkeit mindestens 25 % beträgt (zB 50 % GF-Tätigkeit in DE, 50 % GF oder Mitarbeiter in Ö und Wohnsitz in Ö).
  • Doppelfunktion: Ist ein Mitarbeiter gewöhnlich in mehreren Staaten tätig, jedoch in Österreich unter 25 %, dann sind – auch für den österr. Teil – die ausländischen Rechtsvorschriften anwendbar (zB. 90 % GF in DE, 10 % Mitarbeiter in Ö, SV nur in DE).
  • nur GF im Ausland: Mitarbeiter, die ausschließlich eine GF-Tätigkeit im EWR-Raum/Schweiz ausüben und dorthin entsandt werden, sind aus SV-rechtlicher Sicht nicht als Entsandte zu qualifizieren, sondern es sind die Bestimmungen anzuwenden, die bei einer direkten Anstellung im Ausland anwendbar sind. Das bedeutet grundsätzlich SV-Pflicht im Ausland, wobei idR ein Ausnahmeantrag auf Weiterverbleib in der österr. SV gestellt werden kann.
  • nur GF im Ausland: Ist ein Mitarbeiter nur GF der ausländischen Gesellschaft, arbeitet er jedoch in dieser Funktion auch teilweise in Österreich (zB. Home-Office, Besprechungen …), dann besteht SV-Pflicht im Ausland, wenn die Tätigkeit in Österreich unter 25 % ausmacht (Ausnahmeantrag möglich). Bei mindestens 25 % Tätigkeit in Österreich bleibt die SV-Pflicht auch in Österreich.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Qualifikation grundsätzlich auch vom ausländischen Staat gleich vorzunehmen ist, die SV-Pflicht sich dort jedoch fast immer nach dem Dienstvertrag richtet und die österreichische Sonderbestimmung für GFs nicht bekannt ist. Bei Einsätzen von Österreichern als GF im Ausland wird man sich mit diesem Thema jedoch in Zukunft häufiger beschäftigen müssen, beim Einsatz von Ausländern in Österreich wird es mit Sicherheit andere Rechtsauffassungen geben, d.h. Entsendungen als GF nach Österreich möglich sein.