Wann ist ein Home Office eine Betriebsstätte?
Das BMF hat sich im Rahmen einer EAS-Anfrage (EAS 3392) mit dem Thema befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Home Office eine Betriebsstätte nach dem DBA ist und wann nicht. Dabei hat das BMF auch die Änderungen 2017 des Kommentartes zum OECD-Musterabkommen berücksichtigt.
Ein Home Office ist dann als Betriebsstätte zu qualifizieren, wenn entweder
- für die Arbeit ein Büro notwendig ist, dieses jedoch vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird
- wenn das Home Office sehr häufig benutzt wird und somit keine untergeordnete Bedeutung mehr hat
- wenn der Arbeitnehmer die Kosten für das Home Office in seiner eigenen Steuererklärung geltend macht (was ja nur dann möglich ist, wenn dieses Büro der Mittelpunkt der Tätigkeit ist)
Meiner Meinung nach sind auch folgende Punkte Indizien für das Vorliegen einer Betriebsstätte, wobei immer eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss:
- die Adresse des Home Offices wird als offizielle Firmenadresse angegeben (z.B auf Visitenkarten und Firmenpapier)
- der Arbeitgeber zahlt Kosten für das Büro (fiktive Miete zusätzlich zum Bezug)
- der Festnetz-Telefonanschluss läuft auf den Namen des Arbeitgebers und der Arbeitgeber steht auch im Telefonbuch
Keine Betriebsstätte ist ein Home Office also dann, wenn
- dieses nur gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen benutzt wird und
- für die Erledigung der Aufgaben aus dem Dienstvertrag auch nicht unbedingt notwendig ist oder nur unterstützend dient (z.B. Vor- und Nachbereitungsarbeiten) und
- der Arbeitnehmer keine Bürokosten in seiner Steuererklärung geltend macht. Speziell auf diesen Punkt sollte man die Mitarbeiter hinweisen, will man eine Betriebsstätte vermeiden.