Der VwGH hatte bereits vor einigen Jahren entschieden, dass ein „Ausländer“, welcher ausschließlich im Ausland arbeitet, nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterliegt. Nun hatte der VwGH den Fall eines Dienstnehmers mit Wohnsitz in Österreich, welcher ausschließlich für Auslandstätigkeiten aufgenommen wird, zu beurteilen. In seinem Erkenntins vom 20.4.2016, Ra 2016/08/0067 führte der VwGH aus, dass es für die SV-Pflicht nur darauf ankommt, dass der Dienstnehmer zu Beginn des Einsatzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auf eine vorhergehende oder nachfolgende Beschäftigung in Österreich kommt es nicht an. Einziges Kritierium hier ist, dass der Auslandseinsatz von vorne herein befristet ist.
Kurz zusammengefasst bestätigt der VwGH, dass ein „Österreicher“ für einen befristeten Auslandseinsatz der SV-Pflicht in Österreich unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Einsätze außerhalb der EU bzw. EWR und Schweiz, da für diese Staaten die EU-VO 883/2004 vorrangig gilt.