Kürzlich hatte das OLG Wien den Fall zu beurteilen, ob ein Mitarbeiter, der bei einem Überlassungsunternehmen beschäftigt ist, jedoch zu diesem keinerlei weiteren Bezug gehabt hat, als Mitarbeiter des Überlassungsunternehmens oder des Beschäftigers zu qualifizieren ist. Wenn der Beschäftiger dem Überlasser quasi alles vorgibt, was dies zu machen hat (Inserate, Durchführung von Bewerbungsgesprächen, Gehaltsvereinbarungen …), dann ist der Überlasser nur eine „Payroll“-Company, d.h. außer der Lohn- und Gehaltsabrechnung übt dieser keinerlei Funktionen aus und übernimmt auch kein Risiko (für Nichtleistungszeiten). In diesem Fall ist der Beschäftiger als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten zu qualifizieren, der Überlasser ist nur nur ein Vermittler.
Der Fall ist jetzt beim OGH anhängig. Es wird interessant sein, wie hier der OGH urteilt, da speziell auch in Konzernen ausländische Unternehmen oftmals nur am Papier zwischengeschaltet werden.