Das am 12.7.2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Österreich Büro in Taiwan und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde noch am 29.12.2014 im BGBL veröffentlicht und ist somit ab 1.1.2015 anwendbar.
Im Wesentlichen entspricht das Abkommen dem OECD-Musterabkommen. Für Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängenden Ãœberwachungstätigkeiten gilt eine Betriebsstättenfrist von 6 Monaten, Dienstleistungen die 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreiten, begründen ebenfalls eine Betriebsstätte.
Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer gilt der derzeitige OECD-Standard, d.h. Steuerpflicht einer in Österreich anässigen Person in Taiwan besteht dann, wenn einer der folgenden 3 Punkte zutrifft:
- Aufenthalt über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, oder
- Vergütungen werden von einer taiwanesischen Betriebsstätte des österr. Arbeitgebers getragen, oder
- die Vertügungen werden von einem taiwanesischen Arbeitgeber getragen.
Im Falle der Steuerpflicht in Taiwan wendet Österreich die Befreiungsmethode an.