• DBA Taiwan ab 2015 anwendbar
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Das am 12.7.2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Österreich Büro in Taiwan und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde noch am 29.12.2014 im BGBL veröffentlicht und ist somit ab 1.1.2015 anwendbar.

 

Im Wesentlichen entspricht das Abkommen dem OECD-Musterabkommen. Für Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängenden Ãœberwachungstätigkeiten gilt eine Betriebsstättenfrist von 6 Monaten, Dienstleistungen die 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreiten, begründen ebenfalls eine Betriebsstätte.

Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer gilt der derzeitige OECD-Standard, d.h. Steuerpflicht einer in Österreich anässigen Person in Taiwan besteht dann, wenn einer der folgenden 3 Punkte zutrifft:

 

 

    1. Aufenthalt über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, oder

 

    1. Vergütungen werden von einer taiwanesischen Betriebsstätte des österr. Arbeitgebers getragen, oder

 

    1. die Vertügungen werden von einem taiwanesischen Arbeitgeber getragen.

 

 

Im Falle der Steuerpflicht in Taiwan wendet Österreich die Befreiungsmethode an.