Am 1. Dezember 2012 trat das SV-Abkommen mit der Republik Moldau in Kraft.
Bei Entsendungen bis zu 24 Monaten besteht weiterhin SV-Pflicht ausschließlich im Heimatland.
Diese Frist kann idR mit einem Ausnahmeantrag verlängert werden. Sonderregelungen gelten für fahrendes und fliegendes Personal sowie Seeschifffahrt und Diplomaten.
Mit dem Abkommen wird eine mögliche Doppelversicherung vermieden und auch Pensionszeiten werden gegenseitig angerechnet. Da das Abkommen nicht für Leistungen im Krankheitsfall anwendbar ist, kann kein „Urlaubskrankenschein“ für Moldawien beantragt werden. Die Kosten für Krankenleistungen sind bei einer dienstlichen Entsendung vom Dienstgeber zu tragen.