Änderungen/Klarstellungen beg. Auslandstätigkeit

mehr als eine Familienheimfahrt im Monat
Ersetzt der Arbeitgeber bei einer mehrmonatigen Auslandstätigkeit in einem Kalendermonat mehr als eine Familienheimfahrt, dann fällt lediglich dieser eine Kalendermonat aus der Steuerbegünstigung.

  Für die übrigen Kalendermonate steht die Begünstigung zu, auch wenn die übrigen Monate allein betrachtet die Monatsfrist nicht überschreiten (für die Monatsfrist wird der gesamte Einsatz betrachtet). Wenn dem Mitarbeiter die Kosten für die schädliche Familienheimfahrt vom Bezug abgezogen werden (Auslagenersatz ), dann trägt der Mitarbeiter die Kosten und diese Heimfahrt ist nicht mehr vom Arbeitgeber ersetzt und somit auch nicht schädlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Auslagenersatz nicht vorliegt, wenn die Heimfahrt in einem Mannschaftstransporter erfolgt (egal ob dieser angemietet wurde, dem Arbeitgeber gehört oder ob ein Beförderungsunternehmen damit beauftragt wurde).
Wird anstatt des Kostenabzuges (Auslagenersatz) „nur“ ein Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber für die Familienheimfahrt angefallenen Kosten angesetzt, dann gilt die Heimfahrt noch nicht als vom Mitarbeiter als getragen und ist daher nach Auskunft des BMF schädlich (ausgenommen PKW-Sachbezug für generelle Privatnutzung des Firmen-PKWs).

Erschwernis ist pro Baustelle zu prüfen
Grundsätzlich sind Einsätze auf verschiedenen Baustellen desselben Arbeitgebers zusammenzurechnen und nicht jeder Einsatz separat zu beurteilen. Diese Betrachtung gilt nach Auskunft des BMF allerdings nur für die Berechnung der Monatsfrist. Ansonsten sind die Einsätze separat zu betrachten. Vor allem bei der Beurteilung, ob im Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Erschwernis gegeben ist oder nicht, ist auf die jeweilige Baustelle abzustellen und keine „Einheitsbetrachtung“ möglich.
Somit ist ein Ãœberwacher (Ãœberwachung selbst ist nicht erschwerend), der 3 Wochen in Indien (erschwerende Aufenthaltsbedingungen), dann eine Woche in Spanien (keine erschwerenden Aufenthaltsbedingungen) und dann noch 3 Wochen in Ägypten (erschwerende Aufenthaltsbedingungen) tätig ist, nicht begünstigt. Denn bei einer gemeinsamen Betrachtung aller 3 Aufenthalte wäre die Erschwernis im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben gewesen.

Urlaub in Verbindung mit Dienstreise

Im Lohnsteuerprotokoll 2012 wurde festgehalten, dass in Zukunft auch in den LSTR eine Klarstellung dahingehend erfolgen wird, dass bei Zusammentreffen einer max. 3 Arbeitstage dauernden Inlandsdienstreise im Interesse des ausländischen Vorhabens (nicht schädliche Dienstreise) und Urlaub insgesamt keine schädliche Unterbrechung vorliegt, wenn die Monatsfrist bereits erfüllt ist. Dies wurde in der Vergangenheit von den Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt und erfährt nun eine Klarstellung.

Sicherheitsgefährung muss im gesamten Kalendermonat vorliegen
Ab 1.1.2013 wird die das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung (Kriegs- oder Terrorgefahr) nur mehr dann vorliegen, wenn diese während dem gesamten Kalendermonat gegeben ist. Bisher ist nach dem Gesetzeswortlaut die Sicherheitsgefährung auch dann gegeben, wenn zu Beginn der Tätigkeit die Gefährung vorliegt (diese aber dann wegfällt). Damit korrigiert der Gesetzgeber ein nicht beabsichtigtes „Versehen“.

Pflichveranlagung bei Freibetrag ab 2013
Mit 1.1.2013 wird auch ein neuer Pflichtveranlagungstatbestand eingeführt. Wenn im Zuge der Lohnverrechnung ein Freibetrag berücksichtigt wurde, dann ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. Bisher war eine Pflichtveranlagung nur dann durchzuführen, wenn der Freibetrag nicht in der ausgewiesenen Höhe zusteht (d.h. bei Nachweis, dass die Aufwendungen auch im laufenden Jahr angefallen sind, war kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. Daher konnte bei Nachweis der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer begünstigten Auslandstätigkeit die Pflichtveranlagung umgangen werden, was in Zukunft nicht mehr der Fall ist).

Eine zusammenfassende Info mit den aktuellen Informationen finden Sie hier.