• wirtschaftlicher Arbeitgeber – Dokumentation
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In EAS 3201 hat sich das BMF mit der Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Verhältnis zu EU-Staaten auseinandergesetzt. Nunmehr hat das BMF in EAS 3271 vom 9.3.2012 klargestellt, dass Österreich auch im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten an seiner Meinung festhält.

 

Für die Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist eine Bestätigung notwendig, die von einem im ausländischen Staat zugelassenen Steuerberaters oder Anwalt ausgestellt wird und folgenden Inhalt aufweist:

  • ausländische Rechtsgrundlage (Gesetz und ggf. auslegende Verwaltungsanweisung); Diese Zitierung muss in der Landessprache und in Ãœbersetzung (deutsch, englisch, französisch) erfolgen.
  • Eine bloße Erklärung, dass im Fall der Arbeitsträfteüberlassung eine Besteuerung gemäß dem Gesetz vorzunehmen ist, reicht nicht aus.
  • ausdrückliche Bestätigung, dass der wirtschaftliche Arbeitgeber auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen angewandt wird. Eine Bestätigung, dass österreichische Arbeitskärfteüberlasser nicht diskriminiert werden, genügt nicht.

Für eine Steuerfreistellung nach einem DBA mit Befreiungsmethode ohne Ãœberschreiten der 183 Tage im Beobachtungszeitraum ist die Vorlage eines ausländischen Besteuerungsnachweises allein nicht ausreichend. Es ist auch die o.g. Bestätigung beizufügen.

Kann die Bestätigung nicht beigebracht werden, kommt es zu einer Doppelbesteuerung (weil auch Österreich besteuern wird). In diesem Fall kann nur ein Verständigungsverfahrens zur Klärung des Besteuerungsrechtes eingeleitet werden.