wirtschaftlicher Arbeitgeber – Österreichs Ansicht

Im Salzburger Steuerdialog 2010 wurde bei den Zweifelsfragen zum internationalen Steuerrecht auch die Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers (im Verhältnis zur Slowakei) behandelt.

 

Im Wesentlichen sind darin keine neuen Ansichten der österreichischen Finanzverwaltung zu erkennen. Es wird nach wie vor auf die Tragung des Lohnaufwandes abgestellt, wobei hier die Tragung im eigentlichen Sinn gemeint ist, und nicht die Tragung der Arbeitskräftegestllungsvergütung.

Bei der Verrechnung der Kosten ist zu unterscheiden, ob eine Gestellung oder eine Assistenzleistung vorliegt. Im Falle der Verrechnung im Konzern kann diese auch ohne Gewinnaufschag erfolgen, wenn die Gestellungs- oder Assistenzleistung nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählt. Immer dann, wenn der (österreichische) Gesteller quasi nur am Papier zwischengeschaltet wurde, wird der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber akzeptiert.

Nur in jenen Fällen, in denen das nationale Recht des Beschäftigungsstaates den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff auch bei Ãœberlassungen im Land vorsieht, anerkennt Österreich diesen auch bei der internationalen Personalgestellung. Im Zweifel sollte ein Verständigungsverfahren darüber geführt werden, ob im Einsatzstaat auch für nationale Ãœberlassungen der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff greift und somit Österreich den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff des Beschäftigunsstaates anerkennt oder nicht.

Liegt hingegen eine Assistenzleistung vor (als Beispiel wird hier die Unterstützung der ausländischen Tochtergesellschaft beim Aufbau einer Vertriebsorganisation genannt), dann ist zu prüfen, ob mit dieser Tätigkeit eine Betriebsstätte im Einsatzland begründet wird. Sollte dies der Fall sein (idR bei Räumlichkeiten, die insgesamt länger als 6 Monate zur Verfügung stehen), gilt die 183 Tage-Frist nicht, sondern es besteht Steuerpflicht im Einsatzland unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheitsdauer. Allerdings hat eine Betriebsstätte immer auch zur Konsequenz, dass Unternehmenssteuern anfallen, es sei denn, die Verrechnung erfolgt – wie oben beschrieben – ohne Gewinnaufschlag.