DBA Katar unterzeichnet

Österreich hat bereits Ende Dezember 2010 mit Katar ein DBA unterzeichnet, welches jedoch erst jetzt im Parlament behandelt wird. Das Abkommen ist somit frühestens ab 2012 anwendbar.

Steuerpflicht für in Österreich ansässige Personen besteht dann in Katar, wenn
a) der Arbeitnehmer auf einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Katar tätig ist, oder
b) der Arbeitgeber ein Unterehmen in Katar ist, oder
d) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet.

 

Als Betriebsstätte gilt unter anderem eine Bauausführung, Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit (Überwachung), deren Dauer 6 Monate innerhalb von 12 Monaten übersteigt.

Eine etwaige günstige Besteuerung in Katar wird jedoch durch die im DBA vorgesehene Anrechnungsmethode wieder zu nichte gemacht.