• Bindungswirkung der Bescheinigung E101
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Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 16.3.2011, 2010/08/0231 die Frage zu entscheiden, inwieweit ein von einem anderen EU-Staat ausgestellte Bescheinigung E101 die österreichischen Behörden bindet.

 

Dazu hat der VwGH mit Bezugnahme auf EuGH-Entscheidungen festgehalten, dass ein von einem Staat ausgestelltes E101 die Behörden im anderen Staat bindet, solange der ausstellende Versicherungsträger diese Bescheinigung nicht widerruft oder für ungültig erklärt.

Sollte der Tätigkeitsstaat Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung haben, kann dieser den ausstellenden Träger um Ãœberprüfung ersuchen. Können sich die beiden Staaten nicht einigen, dann können sie sich an die „Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ wenden bzw. es kann ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet werden. Auf jeden Fall ist es unzulässig, dass eine österreichische Behörde oder ein österreichisches Gericht ein von einem ausländischen Staat ausgestelltes E101 als ungültig qualifiziert.

Diese Entscheidung gilt natürlich auch für die Nachfolgebescheinigung A1.