Das BMF hat in den EAS 3226 und EAS 3227 zur Qualifikation von Urlaubsentgeltzahlungen der BUAK Stellung genommen.
Grundsätzlich unterliegen die Auszahlungen der BUAK im Tätigkeitsstaat nur dann der Besteuerung, wenn auch die Bezüge für die zugrundeliegende Arbeitsleistung dort gemäß den Bestimmungen des DBA (Artikel 15) steuerpflichtig sind.
. Die BUAK-Auszahlungen sind somit als Entgelt von Dritter Seite zu qualifizieren.
Ausgenommen von dieser Beurteilung sind Sachverhalte im Verhältnis zu Deutschland. Nach dem DBA Österreich-Deutschland sind aufgrund einer Verständigung aus dem Jahre 1977 die BUAK-Zahlungen unter die Zuteilungsregel für Sozialversicherungszahlungen zu subsumieren. Danach besteht Steuerpflicht in jenem Staat, in dem die BUAK die Auszahlungen vornimmt. Bei in Österreich ansässigen Bauarbeitern, die in Deutschland in die BUAK einzahlen, sind die Auszahlungen aus der deutschen BUAK daher immer in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig davon, ob die Arbeitslöhne auch der deutschen Besteuerung unterliegen.
Bei Zahlungen der österreichischen BUAK an in Deutschland ansässige oder in Deutschland tätige österreichische Arbeitnehmer besteht daher immer Steuerpflicht in Österreich. Erhalten jedoch in anderen Staaten ansässige Bauarbeiter (zB Schweiz) Zahlungen der österreichischen BUAK, können diese Personen die von der BUAK einbehaltene Lohnsteuer wieder rückfordern, wenn die zugrundeliegende Tätigkeit (mangels Ãœberschreiten der 183 Tage bzw. weil keine Betriebsstätte des Arbeitgebes vorliegt) in Österreich nicht steuerpflichtig ist.