Das BMF hatte den Fall eines dänischen Mitarbeiters, der vorübergehend im Konzern in Österreich angestellt wurde und für welchen in Dänemark weiterhin Pensionskassenbeiträge einbezahlt wurden, zu beurteilen (vgl. EAS 3255).
Die Ansicht des BMF ist aber generell interessant und nicht nur für den Einsatz von ausländischen Mitarbeitern in Österreich relevant, sondern durchaus auch für die Entsendung von Österreichern ins Ausland anwendbar.
Im konkreten Fall erfüllten die Pensionskassenbeiträge des dänischen Arbeitgebers (mit welchem der Dienstvertrag für die Dauer des Einsatzes in Österreich karenziert wurde) nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen des § 26 öEStG. Somit wären die Beiträge in Österreich, die Pensionen später in Dänemark steuerpflichtig, womit es zu einer (nicht vermeidbaren) Doppelbesteuerung kommen würde. Da allerdings in gegenständlichem Fall die Beiträge vom dänischen Unternehmen getragen und nicht an das österreichische Unternehmen weiterbelastet wurden, geht das BMF davon aus, dass es sich bei den Pensionskassenbeiträgen um einen Bezug im Zusammenhang mit einer vorherigen oder zukünftigen Tätigkeit in Dänemark handelt und nicht um Bezüge für eine Tätigkeit in Österreich (denn in diesem Fall wären die Beiträge weiterzuverrechnen). Somit besteht für diese Beiträge keine Steuerpflicht in Österreich.
Folgt man der Ansicht des BMF, dann sind steuerfreie Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge in Österreich im Fall eines Auslandseinsatzes im Einsatzland steuerlich nicht zu erfassen, wenn der Aufwand dafür nicht an die ausländische Gesellschaft verrechnet oder der ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.
Darüber hinaus hat das BMF damit auch dokumentiert, dass es durchaus möglich und üblich ist, dass Bezugsteile nicht ins Ausland zu verrechnen sind, wenn entsprechende Argumente für eine Kostentragung durch das entsendende Unternehmen vorliegen. Im konkreten Fall hat das BMF die Kostentragung durch das dänsiche Unternehmen mit einer Konzernbindung und der Aufrechterhaltung der Rückkehrbereitschaft des Mitarbeiters begründet.