Ausdehnung VO 883/2004 auf Drittstaatsangehörige

Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde die EU-VO 883/2004 auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten ausgeweitet, wenn diese in der EU ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ausnahmen gibt es nur mit Dänemark und Großbritannien sowie Irland.

 Diese haben der Ausweitung auf Drittstaatsangehörige nicht zugestimmt. Für diese ist die VO 1408/71 weiter anwendbar.