Der VwGH hat am 22.3.2010 über mehrere Beschwerden zur begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG) entschieden. Anlassfall war, ob auch in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer, die für einen im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber Montagearbeiten durchführten (ausländischer Arbeitgeber), der Steuerbefreiung unterliegen.
Dies hat der VwGH bejaht.
Allerdings hat er diese Bestimmung selbst unter die Lupe genommen und in der Folge an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag zur gänzlichen Aufhebung dieser Steuerbefreiung gestellt. Als Begründung führt der VwGH im Wesentlichen folgende Punkte an:
- Das Ziel der Exportförderung des österreichischen Anlagenbaus anlässlich der Einführung dieser Bestimmung wird durch die EU-konforme Ausweitung auch auf EU/EWR/Schweizer Arbeitgeber zu einem bedeutsamen Teil nicht mehr erreicht.
- Eine Beschwerlichkeit als Rechtfertigung für eine Steuerbefreiung würde nur bei einer Mindestentfernung von der gewöhnlichen Arbeitsstätte vorliegen. Da diese Bestimmung lediglich eine Auslandstätigkeit erfordert, jedoch keine Mindestentfernung, ist diese Regelung in besonderem Ausmaß willkürlich.
- Die Begünstigung steht im Wesentlichen nur dem Anlagenbau zu, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Mit einer Entscheidung des VfGH und der Aufforderung zur Gesetzesänderung bzw. –aufhebung ist frühestens mit Anfang 2011 zu rechnen. Wir gehen davon aus, dass es hier keine rückwirkende Aufhebung geben wird, da dies einen massiven Eingriff in die finanzielle Situation der betroffenen Personen hätte, mit der sie nicht rechnen konnten.
Es bleibt natürlich abzuwarten, ob die Bestimmung zur Gänze aufgehoben wird oder nur zu einem Teil (zB nur mehr außerhalb der EU gültig). Ob und wie der Gesetzgeber dann darauf reagiert, ist ebenfalls ungewiss. Allerdings sollte die Zeit genutzt werden, um über eine Zukunft ohne diese Steuerbefreiung nachzudenken.
Bis zur Änderung/Aufhebung bedeutet dies aber, dass die Steuerbefreiung auch für EU/EWR/Schweizer Arbeitgeber gilt, auch dann, wenn die Person im jeweiligen Land eine der begünstigten Tätigkeiten ausführt (d.h. auch Montage für deutschen Arbeitgeber in Deutschland). Indirekt bedeutet dies aber auch, dass die Personalgestellung an Anlagenerrichter in diesen Ländern ebenfalls begünstigt ist, da der Gesetzeswortlaut beim Arbeitgeber und beim Beschäftiger beide male auf einen „inländischen Betrieb“ abstellt.