Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.4.2010 festgehalten, dass Bonusmeilen zwar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, es sich dabei jedoch um einen Vorteil von Dritter Seite (Fluglinie) handelt. Dieser Vorteil ist daher nicht im Wege der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und es fallen auch keine Lohnnebenkosten darauf an.
Bei der Sozialversicherung besteht allerdings Beitragspflicht, wenn die Höchstbeitragsgrundlage noch nicht erreicht wurde.
Der Vorteil ist im Zeitpunkt der Einlösung der Meilen für private Zwecke und nicht – wie bisher von der Finanzverwaltung praktiziert – bereits beim Erwerb der Meilen zu versteuern. Die Versteuerung muss durch den Mitarbeiter selbst im Rahmen seiner Steuererklärung erfolgen. Allerdings ist bei der Veranlagung zu berücksichtigen, dass – wenn keine anderen Einkünfte als aus dem Dienstverhältnis bezogen werden – dieser Vorteil nur dann zu deklarieren ist, wenn dieser die Grenze von 730 € p.a. übersteigt. Zu beachten ist aber, dass nach einem DBA steuerfreie Auslandseinkünfte auf diese Grenze anzurechnen sind und daher in diesen Fällen wahrscheinlich immer eine Versteuerung erfolgen muss. In jenen Fällen, in denen die Versteuerung bereits durch den Arbeitgeber erfolgte, ist eine Nachversteuerung der privat genutzten Meilen nicht mehr vorzunehmen (BMF-Info vom 23.8.2010).
Wie ist jedoch damit umzugehen, wenn die Bonusmeilen im Rahmen einer in Österreich steuerfreien Tätigkeit erworben wurden?
Bei der begünstigten Auslandstätigkeit heißt es bereits im Gesetzestext, dass nur vom Arbeitgeber bezahlte Bezüge steuerfrei sind. Damit erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht auf den Vorteil von der Fluglinie. Die privat verwendeten Bonusmeilen sind daher in Österreich steuerpflichtig.
Bei nach einem DBA steuerfreien Tätigkeiten erstreckt sich die Steuerfreiheit immer nur auf jene Bezüge, die für die Auslandstätigkeit bezahlt werden. Die Bonusmeilen stellen jedoch kein (zusätzliches) Entgelt für eine Tätigkeit dar, sondern lediglich einen Vorteil aufgrund einer Teilnahme an einem Vielfliegerprogramm. Daher unterliegt der Vorteil aus der privaten Verwendung der Bonusmeilen immer im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters der Besteuerung.