Da das DBA Österreich-China nicht für Hongkong gilt, haben Österreich und Hongkong am 25.5.2010 erstmals ein DBA unterzeichnet. Im Wesentlichen orientiert sich das DBA am OECD-Musterabkommen.
Für Bauausführungen und Montagen sowie Ãœberwachungsleistungen ist jedoch eine Frist von 6 Monaten vorgesehen. Dienstleistungen begründen eine Betriebsstätte, wenn diese länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten in Hongkong ausgeübt werden.
In Österreich ansässige Arbeitnehmer werden dann in Hongkong steuerpflichtig, wenn ihr Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten übersteigt oder der Arbeitnehmer auf einer Betriebsstätte seines Arbeitgeber in Hongkong tätig ist oder die Bezüge von einem Arbeitgeber in Hongkong bezahlt werden.
Zu beachten ist – wie bei jedem DBA – dass die Besteuerung in Hongkong nur für jene Bezugsteile erfolgen darf, die auch für eine dort ausgeübte Tätigkeit bezahlt werden (nicht für Drittstaaten). Darf Hongkong besteuern, nimmt Österreich diese Bezüge von der Besteuerung aus (unter Progessionsvorbehalt).
Mit einem Inkrafttreten wird in Hongkong entweder mit 1.4.2011 oder realistischer mit 1.4.2012 gerechnet.