Das bereits Anfang 2013 unterzeichnete SV-Abkommen mit Indien ist ab 1.7.2015 anwendbar.
Damit entfällt bei Entsendungen von (voraussichtlich) bis zu 60 Monaten die Versicherungspflicht in Indien im Bereich der Pensionsversicherung. Der Nachweis der SV-Pflicht im Heimatland ist mittels Formular (A-IN1 ?) zu erbringen.
Auf Antrag kann natürlich auch eine Ausnahmevereinbarung auf ministerieller Ebene abgeschlossen werden (bei Entsendungen über 60 Monate oder bei lokaler Anstellung, wobei noch keine Erfahrungswerte bestehen, wie Indien diese Anträge behandelt). Für Selbständige gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip (keine Entsenderegel), ein Ausnahmeantrag ist jedoch auch hier möglich.
Im Abkommen wird auch klargestellt, dass bei Entsendungen, die bereits vor 1.7.2015 begonnen haben, die fünfjährige Frist erst mit dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.
Das Abkommen gilt nicht für Krankenleistungen. D.h. bei Erkrankung in Indien im Zusammenhang mit einer dienstlichen Entsendung ist weiterhin der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten diesbezüglich zu übernehmen.