Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von höheren Lebenshaltungskosten im Ausland im Vergleich zu Österreich ist immer wieder ein Thema. Der VwGH hat diesbezüglich bereits vor vielen Jahren entschieden, dass bei erhebllich höheren Lebenshaltungskosten im Ausland der Kaufkraftunterschied steuerlich absetzbar ist.
Das BMF ist der Meinung, dass von erheblich höheren Lebenshaltungskosten dann auszugehen ist, wenn die Taggelder nach RGV um mehr als 50 % höher sind als im Inland (d.h. Taggeld Ö von 26,40 plus 50 % = über 39,60 Taggeld). In diesem Fall ist dann auch nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten absetzbar (siehe dazu LSTR Rz 313 und Rz 1405).
Der UFS Feldkirch hat in seiner Entscheidung vom 13.1.2012 (RV/0013-F/10) festgestellt, dass im Verhältnis zur Schweiz bereits bei einem um nur 40 % höheren Taggeld erheblich höhere Lebenshaltungskosten bestehen und daher diese 40 % absetzbar sind (da ja die Lebenshaltungskosten in der Schweiz unbestritten höher sind als in Österreich). Selbst der vom Finanzamt im Verfahren vorgebrachten Argumentation, dass der Mitarbeiter in der Schweiz ohnedies einen höheren (kaufkraftangepassten) Bezug erhält, erteilte der UFS eine Absage. Denn es muss hier ein Vergleich mit einem Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens mit Tätigkeit in der Schweiz vorgenommen werden und der hätte unbestritten Taggelder (sogar in voller Höhe) steuerfrei erhalten.
Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim VwGH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der VwGH diese Angelegenheit beurteilt. Auf jeden Fall sollte bei Auslandseinkünften in Zukunft der Kaufkraftunterschied als Werbungskosten angesetzt werden (im Fall eines DBA mit Befreiungsmethode können diese Kosten nur bei den Progressionseinkünften abgezogen werden).