Mit Datum 12.6.2014 hat das BMF den Erlass zum Thema „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sind in der Folge kurz zusammengefasst.
Grundsätzliches
Bei einer Ãœberlassung von Personal ist der Beschäftiger in wirtschaftlicher Betrachtung als Arbeitgeber anzusehen. Die 183 Tage-Frist gilt hier grundsätzlich nicht.
Diese Beurteilung gilt jedoch nur für die Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung), nicht für Dienstleistungen (Aktivleistungen).
Ãœberlassung von Österreich ins Ausland
Wenn im Ausland unter dem Titel des wirtschaftlichen Arbeitgebers besteuert wird, anerkennt Österreich dies (und gewährt Steuerfreistellung bzw. Anrechnung), wenn ein Besteuerungsnachweis aus dem Ausland vorgelegt werden kann bzw. ein Nachweis darüber erbracht werden kann, warum im Ausland trotzdem keine Steuer erhoben wurde (zB Unterschreiten der steuerfreien Grenzen). Dies ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Ãœberlassung vom Ausland nach Österreich
a) konzerninterne Ãœberlassung von Angestellten
Bei der konzerninternen Ãœberlassung von Angestellten ist weiterhin kein Befreiungsbescheid vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart notwendig.
Für Entsendungen, die vor dem 12.6.2014 begonnen haben, gilt weiterhin die 183 Tage-Frist. Bei Vorlage des Formulars ZS-QU2 kann weiterhin ohne Steuerabzug an das ausländische Konzernunternehmen bezahlt werden (Ãœbergangsregelung).
Bei Entsendungen von Angestellten im Konzern nach Österreich, welche ab dem 12.6.2014 beginnen, ist die Besteuerung in Österreich – unabhängig von den 183 Tagen – immer vorzunehmen. Es ist eine freiwillige Lohnversteuerung (durch das österr. oder ausländische Unternehmen) in Österreich vorzunehmen und bei Vorlage des Formulars ZS-QU2 kann weiterhin ohne Steuerabzug bezahlt werden. Wird eine freiwillige Lohnversteuerung nicht vorgenommen, sind 20 % Steuerabzug vorzunehmen. Allerdings ist bei Vorlage des Formulars ZS-QU2 der 20 %-Abzug nur vom Bruttobezug (ohne Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Gewinnaufschlag) einzubehalten. Da mit dem 20 %igen Steuerabzug aber auch die Lohnsteuer in Österreich abgedeckt ist, kann dies durchaus eine vorteilhafte Besteuerung in Österreich darstellen (20 % vom Brutto anstatt Tarifbesteuerung mit Steuerabsetzbeträgen).
b) sonstige Ãœberlassungen (Arbeiter im Konzern und gewerbliche Ãœberlassung)
Hier ist weiterhin vom Beschäftiger der 20 %ige Einbehalt (vom Rechnungsbetrag – nicht nur vom Bruttobezug) vorzunehmen, falls nicht der ausländische Ãœberlasser einen Befreiungsbescheid vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorlegt. Der Befreiungsbescheid wird allerdings nur mehr dann ausgestellt, wenn ALLE in Österreich eingesetzten Personen in Österreich freiwillig lohnbesteuert werden. Werden die 20 % einbehalten, kann der ausländische Ãœberlasser eine Rückforderung beantragen, allerdings wird ihm diese nur dann gewährt, wenn alle Mitarbeiter in Österreich besteuert wurden (nachträgliche freiwillige Lohnbesteuerung oder Steuererklärung).
Ausnahme: gewerbliche Ãœberlassung im Verhältnis zu Deutschland
Aufgrund der Sonderregelung im DBA gilt ausschließlich im Verhältnis zu Deutschland bei gewerblicher (nicht konzerninterner) Ãœberlassung immer die 183-Tage-Frist (ausgenommen ein Mitarbeiter wird in D ausschließlich für die Ãœberlassung nach Ö – oder umgekehrt – eingestellt).