Das Sozialministerium hat kürzlich zur SV-Pflicht von in Österreich wohnhaften und auch in Österreich angestellten Dienstnehmern, welche eine Geschäftsführungsfunktion bei einer ausländischen EU-Gesellschaft bekleiden, Stellung genommen.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer im Ausland der Geschäftsführer zur Leistung seiner Dienste an diese Gesellschaft verpflichtet ist. Ein allfällig geschlossener Dienstvertrag kann nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bestellungsvorgang ergeben, näher regeln. Somit ist es (auch im Konzern) nicht möglich, dass in einem Dienstvertrag mit einem Dritten (österreichische Gesellschaft) die Umstände des Tätigwerdens (Weisungsgebundenheit, Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten …) festgelegt werden. Dies gilt vor allem auch dann, wenn auch die Bezüge – entsprechend den Verrechnungspreisrichtlinien – an die ausländische Gesellschaft verrechnet werden.
Fazit: Ein Geschäftsführer gilt als Dienstnehmer der Gesellschaft, für die er GF ist unabhängig davon, mit wem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Fall 1 – GF mit ausschließlicher Tätigkeit im Ausland
Es gilt die ausländische Gesellschaft als Arbeitgeber. Eine Entsendung von Österreich liegt nicht vor (auch nicht bis zu 2 Jahren). Die SV-Pflicht in Österreich kann nur durch eine Ausnahmevereinbarung beibehalten werden.
Fall 2 – GF im Ausland mit Tätigkeit in Österreich über 25 %
Liegt der Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich, besteht SV-Pflicht ausschließlich in Österreich, da auf den Lebensmittelpunkt abgestellt wird.
Fall 3 – GF im Ausland mit Tätigkeit in Österreich unter 25 %
Bei Personen, die in mehreren Staaten tätig sind, im Wohnortstaat (Österreich) jedoch unter 25 %, ist der Arbeitgeberstaat zuständig. Wie bereits oben beschrieben gilt als Arbeitgeberstaat in diesem Fall nicht Österreich, sondern jener Staat, in welchem die Person als Geschäftsführer eingetragen ist. Somit besteht SV-Pficht im Ausland. Mit einem Ausnahmeantrag (bis 5 Jahre idR möglich) kann die SV-Pfilcht in Österreich behalten werden.
Fall 4 – Doppelfunktion: GF im Ausland und Dienstnehmer/GF in Österreich
Ist die Person zu mehr als 25 % in Österreich tätig, besteht mit beiden Funktionen (Dienstverhältnissen) SV-Pficht im Wohnsitzstaat Österreich.
Beträgt das Tätigkeitsausmaß in Österreich weniger als 25 %, besteht SV-Pflicht mit beiden Funktionen im Ausland – Ausnahmegenehmigung möglich. Sollte im Ausland die Beschäftigung jedoch als selbständige Tätigkeit qualifiziert werden und in Österreich Dienstnehmereigenschaft gegeben sein, besteht SV-Pflicht nur in Österreich.