Neuerungen durch die EU-VO 883/2004 ab Mai 2010

Mit 1.5.2010 ist die neue EU-VO 883/2004 über soziale Sicherheit anwendbar. Diese bringt – kurz zusammengefasst – folgende Änderungen:

  • Entsendefrist wird von 12+12 Monaten auf 24 Monate

     

  • bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren EU-Staaten müssen mindestens 25 % im Wohnstaat ausgeübt werden, um der SV-Pflicht des Wohnstaates zu unterliegen
  • Die Sonderregelungen für fahrendes und fliegendes Personal wurden abgeschafft
  • Doppelversicherungen (früher Anhang VII) bei selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit gibt es nicht mehr
  • bei Änderungen durch die neue VO können – solange der Sachverhalt gleich ist – für bis zu 10 Jahre die alten Bestimmungen weiterhin angewandt werden. Allerdings kann auch auf die neuen Bestimmungen bei bestehenden Auslandstätigkeiten optiert werden.

Neu ist auch, dass das Formular E101 vom Formular A1 abgelöst wird. Dieses Formular kann nur mehr von der Krankenkasse ausgestellt werden (Vereinfachung, dass bis 3 Monate der Arbeitgeber das Formular ausstellen kann, gibt es nicht mehr). Es wird in Zukunft ein elektronisches Verfahren eingerichtet werden, sobei das Formular A1 weiterhin bestehen wird und auch – für Kontrollfälle – mitgeführt werden sollte.

Die alte VO tritt mit der neuen VO aber nicht außer Kraft. Die VO 1408/71 bleibt weiterhin anwendbar im Verhältnis zu

  • EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen)
  • Schweiz
  • Drittstaatsangehörige

In diese Fällen gibt es nach wie vor das E101 mit der Möglichkeit der Ausstellung durch den Arbeitgeber.

Einen Überblick über die aktuelle gesetzliche Lage finden Sie unter der Rubrik Sozialversicherung und erhalten Sie natürlich auch bei den Seminaren.

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