DBA mit Montenegro ab 2016

Das am 12.6.2014 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Montenegro ist ab 1.1.2016 anwendbar. Das Abkommen folgt weitestgehend dem OECD-Musterabkommen.

 Für in Österreich ansässige Arbeitnehmer besteht Steuerpflicht in Montenegro dann, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

 

    • der Aufenthalt überschreitet 183 Tage im Steuerjahr (=Kalenderjahr), oder

 

    • die Vergütungen werden von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in Montenegro getragen, oder

 

    • die Vergütungen werden von einem oder für einen Arbeitgeber in Montenegro bezahlt.

 

 

Besteht Steuerpflicht in Montenegro, so nimmt Österreich die Bezüge von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt aus.
Baustellen begründen eine Betriebsstätte, wenn die Dauer 12 Monate überschreitet.

Das Abkommen ist voraussichtlich ab 1.1.2015 anwendbar.