Klarstellungen zur begünstigten Auslandstätigkeit
Die WKO hat Fragen aus der Praxis, welche sich im Zuge der Anwendung der neuen Bestimmungen zur begünstigten Auslandstätigkeit ergeben haben, an das BMF herangetragen.
Dazu hat das BMF nun Stellung bezogen. Die wichtigsten Aussagen finden Sie in der Folge zusammengefasst dargestellt.
erhöhte Sicherheitsgefährung
- Der Hinweis unter der Rubrik „Reiseinformation“ auf der Homepage des Außenministeriums (www.bmeia.gv.at), dass in einem Land eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt, ist noch nicht ausreichend, um das Kriterium der erschwerenden Umstände zu erfüllen. Es muss eine spezifische erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegen, wie zB „Vom Besuch der Provinzen … wird derzeit dringend abgeraten“.
- Der Nachweis der erhöhten Sicherheitsgefährung kann durch Ausdruck einer Reisewarnung, aber auch durch Medienberichte und ähnliches erbracht werden.
erschwerte Aufenthaltsbedingungen
- Bei den erschwerten Aufenthaltsbedingungen bezieht sich der Gesetzestext auf das gesamte Land. Wenn diese jedoch (speziell bei größeren Ländern wie China) nur in einer Region vorliegen, ist dies ausreichend.
- Dass die nächstgrößere Stadt 50 km entfernt ist, ist noch keine außerordentliche Erschwernis. Ebenso ist die Aussage, dass keinerlei Infrastruktur existiert, nicht konkret genug, um eine Erschwernis darzustellen.
- Die erschwerten Aufenthaltsbedingungen sind mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. Was geeignet ist, lässt das BMF offen. In der Praxis wird wohl eine Dokumentation mit Fotos, Beschreibungen, eigenen Erfahrungen (Diebstahl, Erkrankungen …), Medienberichten etc. anzufertigen sein.
erschwerende Umstände
- In den LSTR wurde festgehalten, dass bei Bauarbeiten im engeren Sinne immer erschwerende Umstände vorliegen. Allerdings beziehen sich die LSTR nur auf ortsfeste Anlagen. Es fallen jedoch auch Nicht ortsfeste Anlagen darunter, ausgenommen EDV-Gesamtsystemanlagen (die LSTR werden diesbezüglich geändert).
- Überwachung fällt nicht unter Bauarbeiten im engeren Sinne. Dabei ist es irrelevant, ob Eigenpersonal, Subunternehmerpersonal oder vom Kunden beigestelltes Personal überwacht wird.
keine auf Dauer angelegte Tätigkeit
- Bei mehreren Tätigkeitsbildern (Planungsingenieur im Inland, Inbetriebnahmeingenieur auf der Baustelle) ist auf das im Ausland ausgeübte Tätigkeitsbild abzustellen.
- Bauleiter, Überwacher oder Inbetriebnehmer üben eine nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit aus (allerdings sind die erschwerenden Umstände zu prüfen).
- Baukaufleute, Baustellenadministratoren, Einkäufer, Baustellensekretärinnen etc. üben hingegen eine auf Dauer angelegte Tätigkeit aus und fallen daher nie unter diese Begünstigung.
400 km Grenze
- bei räumlich fortschreitenden Arbeiten ist der Ort des Hauptbaulagers („Stützpunkt“) maßgeblich.
- Die 400 km sind immer von der konkreten Baustellenadresse und nicht vom Ortszentrum zu messen.
- Als Internettool verwendet auch die Finanzverwaltung www.freemaptools.com/radius-around-point.htm
Unterbrechungen der Auslandstätigkeit
- Nach den LSTR sind – wie bisher – Dienstreisen zum inländischen Stammbetrieb nicht unterbrechend, wenn diese maximal 3 Arbeitstage dauern und ausschließlich im Interesse des begünstigten ausländischen Vorhabens sind. Klargestellt wurde nun auch, dass diese „Kulanzregelung“ auch für Dienstreisen innerhalb der 400 km Grenze sowie an andere Orte im Inland gilt, solange diese für das begünstigte Vorhaben über 400 km sind (zB Baustelle in Hamburg, Dienstreise für 2 Tage nach München).
- Dies gilt natürlich auch umgekehrt für die Übergangsregelung (zB Baustelle in München, 3 Tage Dienstreise nach Hamburg).
Familienheimfahrten
- Es darf nur eine Hin- und eine Rückfahrt pro Kalendermonat bezahlt werden. Dies ist vor allem bei Heimreisen zum Monatswechsel zu beachten.
Eine zusammengefasste Darstellung der aktuellen Rechtslage finden Sie in der Information zur Begünstigten Auslandstätigkeit 2012.