Änderungen der EU-VO 883/2004 ab 28.6.2012
Am 8.6.2012 wurde die VO 456/2012 veröffentlicht, welche die VO 883/2004 in einigen Punkten abändert. Das Datum des Inkrafttretens der neuen VO ist der 28.6.2012.
Folgende Änderungen bzw. Neuerungen gelten ab diesem Zeitpunkt:
Einführung einer Sonderregelung für Besatzungsmitglieder von Flugverkehrsunternehmen. Diese unterliegen den Rechtsvorschriften der „Heimatbasis“, also dem Ort, an dem der Einsatz normalwerseise beginnt und endet.
Änderung bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten tätig sind, die keinen wesentlichen Teil (unter 25 %) der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausüben:
- Klarstellung, dass marginale Tätigkeiten (Richtwert: 5 %) nicht berücksichtigt werden.
- Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates, wenn alle Arbeitgeber im gleichen Staat ansässig sind (zB Zuständigkeit Österreich, wenn zwei österr. Arbeitgeber, einer mit Entsendung nach Deutschland, einer mit Tätigkeit in Österreich).
- Zuständigkeit des ausländischen Arbeitgeberstaates, wenn ein oder mehrere Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat und der/die andere/n in einem einzigen anderen EU-Staat ansässig sind (zB Arbeitgeber Deutschland mit 90 % der Bezüge + Arbeitgeber Österreich mit 10 % -> Zuständigkeit Deutschland).
- Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates, wenn die Arbeitgeber in zwei oder mehreren EU-Staaten ansässig sind (zB Arbeitgeber Italien und Arbeitgeber Deutschland bei Wohnsitz in Österreich -> Zuständigkeit Österreich).
Wenn die Tätigkeit für nur einen einzigen Arbeitgeber gewöhnlich in mehrern Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung der Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates. Ebenso bleibt es bei der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates, wenn mehr als 25 % im Wohnsitzstaat ausgeübt werden.
Es gibt eine Übergangsregelung, wonach weiterhin für bis zu 10 Jahre die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, falls nicht auf die neue VO optiert wird.