Am 6.12.2012 wurde in Santiago de Chile ein DBA zwischen Österreich und Chile unterzeichnet. Das DBA ist ab 2016 anwendbar. Es folgt im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung sind folgende Punkte interessant:
Steuerpflicht einer in Österreich ansässigen Person besteht in Chile dann, wenn
- der Aufenthalt über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten dauert, oder
- die Vergütungen von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in Chile getragen werden (als Betriebsstätte gilt u.a. eine Baustelle von mehr als 6 Monaten Dauer sowie Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen, die länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten andauern), oder
- die Bezüge von einem oder für einen chilenischen Arbeitgeber gezahlt werden.
Besteht Steuerpflicht in Chile, so nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
Im Protokoll zum DBA wurde vereinbart, dass die Kommentare zum OECD- und UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe gelten.