• Haftungsfalle bei Kettenleasing
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Ein österreichisches Unternehmen (Ö) hat sich bei einer österreichischen Leasingfirma (L) Personal zugekauft. Die österr. Leasingfirma hat das Personal jedoch nicht selbst angestellt, sondern dies bei einer ausländischen Leasingfirma (A) bestellt. Es liegt also hier eine klassische Kettenüberlassung vor, welche in Österreich ja nicht verboten ist. Da für ausländische Leasingarbeitskräfte die Lohnunterlagen in Österreich – wenn nichts anderes in der ZKO4-Meldung angegeben wurde – vom Beschäftiger bereitgehalten werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung nun die österr. Leasingfirma L trifft oder doch Ö, weil dieser das Personal einsetzt. Der VwGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2021 den Beschäftiger Ö dafür haftbar gemacht, da im LSDB-G steht, dass die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind. 

Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei der Bestellung von Leasingpersonal bei einer österreichsichen Leasingfirma darauf zu achten ist, dass dieses nicht vom der Leasingfirma im Ausland zugekauft wird. Denn dann trifft den Beschäftiger die Bereithaltungspficht der Lohnunterlagen.

Auf einen anderen Punkt möchte ich aber hier auch noch hinweisen. Bei Kettenleasing ist im Normalfall die Sozialversicherungspflicht im Einsatzland (Österreich), da für Kettenleasing kein A1 ausgestellt werden darf (was aber in der Praxis oft erfolgt, weil als Einsatzort der Endbeschäftiger angegeben wird; dies kann aber im Falle einer Überprüfung zur Rückziehung des A1 führen). Und dann ist bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich auch noch das Thema Abzugssteuer zu beachten. Hier solte aber meiner Meinung nach die österr. Leasingfirma dafür verantwortlich sein, da diese die Zahlung ins Ausland vornimmt.

Empfehlung für die Praxis: beim Zukauf von Leasingpersonal bei österr. Firmen sollte vereinbart werden, dass es nicht erlaubt ist, dass die Leasingfirma das Personal ihrerseits im Ausland zukauft bzw. dass vereinbart wird, dass die Lohnunterlagen bei einem Parteienvertreter bereitgehalten werden müssen, was auch in der ZKO4-Meldung anzugeben ist.