KommSt bei Auslandsüberlassung (bis 2016)
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.9.2020, Ro 2019/15/0178 zur Frage der KommSt bei AÜ bis 2016 Stellung genommen. Ab 2017 hat sich die Rechtslage hier ja geändert. Es ging mehr oder weniger um die Frage, ob bei einer Überlassung ins Ausland die 6 Monatsfrist gilt oder nicht. Da hat der VwGH hat weder ja noch nein gesagt. Es ist – kurz zusammengefasst – wie folgt wie folgt zu prüfen:
- Hat der Beschäftiger am Einsatzort eine Betriebsstätte (denn ohne dieser kann keine mittelbare Betriebsstätte des Überlassers vorliegen)? Wenn ja …
- Werden die überlassenen Dienstnehmer dorthin nicht nur vorübergehend überlassen, wobei die auch durch verschiedene Dienstnehmer des Überlassers sein kann? Wenn ja, …
- Sind die überlassenen Dienstnehmer der Betriebsstätte beim Beschäftiger oder jener beim Überlasser selbst zuzuordnen, d.h. zu welcher besteht die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit?
Der Begriff „nicht nur vorübergehend“ wurde nicht weiter beschrieben, wobei jedoch klargestellt wurde, dass die Prüfung nicht mitarbeiterbezogen, sondern einsatzortbezogen erfolgen muss (verschiedene Dienstnehmer am selben Einsatzort sind zusammenzurechnen). Und wie die Zuordnung zur Betriebsstätte bei der Arbeitskräfteüberlassung erfolgen muss, hat der VwGH leider auch offen gelassen (die Entscheidung, auf der sich der VwGH hier bezieht, betraf eine andere Konstellation). Es gibt hier also jetzt eine Entscheidung, aber wir wissen leider alle nicht genau, wie wir im Einzelfall vorgehen sollen.