Bezieht eine in Österreich steuerpflichtige Person eine Sonderzahlung, die in Österreich steuerpflichtig ist, so ist diese – wie österreichische Sonderzahlungen – bis zum Jahressechstel – mit nur 6% zu versteuern. Die Finanzverwaltung rechnet in diesen Fällen (Lohnzettel L17) das Jahressechstel mit maximal einem Siebtel des Gesamtbezuges, der in Österreich zu versteuern ist – woher sollte die Österreichische Finanzverwaltung auch andere Informationen haben. Der VwGH hat jedoch in seinem Urteil vom 20.6.2024 entschieden, dass für die Berechnung des Jahressechstels ALLE laufenden Bezüge – egal ob in Österreich steuerpflichtig oder nicht – zu berücksichtigen sind. Konkret ging es darum, dass eine nachträgliche Sonderzahlung für das Vorjahr in Österreich zu versteuern war, die laufenden Bezüge aber im Ausland steuerpflichtig waren. Die Finanzverwaltung hat ein Jahressechstel von 0 angenommen, weil gar keine laufenden Bezüge in Ö steuerpflichtig waren. Der VwGH hat aber geurteilt, dass die laufenden Bezüge, die im Ausland steuerpflichtig sind, für die Berechnung des Jahressechstels mitzurechnen sind.
Kurz gesagt: Wer mit der Berechnung des Jahressechstels mit max. 1/7 der Gesamtbezüge nicht einverstanden ist, muss wohl eine Lohnkonto beibringen und die Höhe der laufenden Bezüge im jeweiligen Jahr (egal ob in Ö steuerpflichtig oder nicht) vorlegen, damit das korrekte Jahressechstel berechnet werden kann.