Taggelder bei langen Auslandseinsätzen steuerpflichtig?

Der VwGH hat Mitte 2024 (Ro 2022/15/0019 vom 29.5.5024) entschieden, dass bei „ständigen Arbeiten am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden)“ die Taggelder nicht zeitlich unbeschränkt steuerfrei sind. Als Reaktion darauf wurde in den Lohnsteuerrichtlinien (LSTR) im Dezember 2024 in RZ 738 um diesen Passus ergänzt. Seither weiß niemand, wie das genau auszulegen ist. Das Erkenntnis erging zwar zu Tätigkeiten innerhalb von Österreich, gilt natürlich sinngemäß auch für Tätigkeiten im Ausland. Wenn bei einem Kunden im Ausland ausschließlich Anlagen oder Bauwerke neu errichtet oder umgebaut werden und nach Abschluss der Arbeiten die Baustelle verlassen wird, wird das wohl kein Thema sein, auch wenn die Baustelle sich über mehrere Jahre erstreckt (Großbaustelle). Sehr wohl ist dies jedoch bei langfristigen Wartungs- und Instandhaltungsaufträgen zu beachten. Was langfristig bedeutet, darauf hat sich leider auch die Finanzverwaltung nicht festgelegt.

Wenn bei einem Kunden ein – nach internem Firmensprachgebrauch – eigener „Stützpunkt“ eingerichtet wird, von wo aus die  erteilten Aufträge (Wartung, Instandhaltung, aber auch Montage und Demontage) durchgeführt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Taggelder maximal für die Anfangsdauer von 6 Monaten steuerfrei ausbezahlt werden können. In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass man darauf abstellen könnte, ob eine „Baustelle“ vorhanden ist oder nicht, wobei eine Baustelle dann vorliegt, wenn dieses Areal während der ausgeführten Arbeiten vom Kunden nicht benutzt werden kann und womöglich auch räumlich (durch Baustellenzaun) abgegrenzt ist.

Auch wenn die LSTR nur im Punkt Baustellen- und Montagetätigkeiten geändert wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsauslegung auch bei der Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung bringt, wenn die überlassenen Mitarbeiter ständig (jahrelang) bei einem Kunden tätig sind. Denn aus Sicht des VwGH liegt wohl auch hier keine Reiseerschwernis oder Mobilitätsanreiz vor, was der Grund für die Steuerfreiheit von Taggeldern ist.

Und sollte jemand der Meinung sein, dass dies bei langfristigen Auslandseinsätzen ohnedies kein Thema ist, da in diesem Fall ja Steuerpflicht im Ausland besteht, dann sollte nicht auf die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten vergessen werden bzw. führt dies im Falle eines DBA mit Anrechnungsmethode und niedrigeren ausländischen Steuern zu Steuernachzahlungen in Österreich.