ausländische laufende Bezüge erhöhen Jahressechstel

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 22.2.2017, Ra 2016/13/0010 eigentlich erwartungsgemäß festgestellt, dass auch ausländische laufende Bezüge desselben Arbeitgebers, welche in Österreich nicht steuerpflichtig sind, für die Berechnung des Jahressechstels im Zuge der Besteuerung von nachträglichen Sonderzahlungen für eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Erhält also ein Mitarbeiter nach Wegzug aus Österreich von seinem Arbeitgeber eine Sonderzahlung für die in Österreich versteuerte Tätigkeit (nachträgliche Prämie, Stock Options etc.), dann sind die laufenden Bezüge im Ausland im Jahr des Zuflusses (nicht jene im Jahr der Tätigkeit) heranzuziehen und es ist mit diesen Bezügen das Jahressechstel zu ermitteln.

 

Erhält beispielsweise ein Mitarbeiter im Ausland gleichbleibend 5.000 € brutto pro Monat, dann beträgt das Jahressechstel 10.000 €. Etwaige im Ausland erhaltene Sonderzahlungen, welche vor dem Zufluss der in Österreich zu besteuernden Sonderzahlung ausgezahlt wurden, verbrauchen natürlich das Jahressechstel. Wenn aber keine Sonderzahlungen im Ausland bezahlt wurden, dann können Sonderzahlungen bis zu 10.000 € mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % (unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 €) in Österreich besteuert werden. 

 

Dasselbe gilt folglich auch für in Österreich steuerpflichtige Sonderzahlungen, wenn der Mitarbeiter noch in Österreich tätig ist, jedoch nicht der gesamte Bezug in Österreich zu versteuern ist (z.B. nur tage- oder wochenweise  bzw. nicht ganzjährige Tätigkeit in Österreich für denselben Arbeitgeber). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter von Juni bis August in Österreich tätig und steuerpflichtig ist und er im August eine Prämie für seine Österreich-Tätigkeit erhält. Auch hier ist das Jahressechstel nicht anhand der Bezüge von Juni bis August, sondern von Jänner bis August zu berechnen.

 

Wie dies in den Lohnabrechnungsprogrammen umgesetzt wird bzw. werden kann, ist abzuwarten.