Neuerungen bei Arbeitskräfteüberlassung nach Ö
Mitte März wurde vom BMF das zuständige Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart angewiesen, dass Befreiungsbescheide nur mehr bei Vornahme des Lohnsteuerabzuges für ALLE in Österreich eingesetzten Mitarbeiter ergehen dürfen.
Allerdings kann für Personen, die sich unter 183 Tage in Österreich aufhalten, im Zuge eines Rückerstattungsantrages die einbehaltene Lohnsteuer wieder rückgefordert werden. Dies gilt allerdings nur solange, bis der entsprechende Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber vorliegt (Sommer 2014?). Dann besteht bei Überlassung vom Ausland nach Österreich Steuerpflicht für jeden in Österreich eingesetzten Mitarbeiter.
Behält das ausländische Unternehmen nicht freiwillig Lohnsteuer ein, erhält es keinen Befreiungsbescheid und der österreichische Beschäftiger muss 20 % Steuerabzug vornehmen. Diese 20 %ige Abzugsteuer kann vom ausländischen Überlasser zur Rückzahlung beantragt werden. Die Rückzahlung wird jedoch nach Veröffentlichung des o.g. Erlasses an die korrekte Versteuerung in Österreich gebunden sein.
Betroffen von dieser neuen Vorgangsweise sind alle neu erteilten Befreiungsbescheide. Bereits ausgestellte Befreiungsbescheide für 2014 sind von der Neuregelung nicht betroffen.