Keine SV-Pflicht für Ausländer im Ausland
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.2.2010, 2007/08/0013 festgehalten, dass ein Deutscher, welcher für ein österreichisches Unternehmen ausschließlich im Irak eingesetzt wurde, nicht SV-pflichtig ist.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.2.2010, 2007/08/0013 festgehalten, dass ein Deutscher, welcher für ein österreichisches Unternehmen ausschließlich im Irak eingesetzt wurde, nicht SV-pflichtig ist.
Mit Datum 12.6.2014 hat das BMF den Erlass zum Thema „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sind in der Folge kurz zusammengefasst.
Grundsätzliches
Bei einer Überlassung von Personal ist der Beschäftiger in wirtschaftlicher Betrachtung als Arbeitgeber anzusehen. Die 183 Tage-Frist gilt hier grundsätzlich nicht.
Am 17.2.2010 wurde das zweite Protokoll zum bestehenden SV-Abkommen unterzeichnet. In diesem Protokoll wird eine Entsenderegelung eingefügt. Danach sind österreichische Mitarbeiter bei einer Entsendung nach Australien für die Dauer von 5 Jahren weiterhin in Österreich versichert und es sind keine Beträge zum Australian Superannuation Fund (Pensionsversicherung) zu leisten.