DBA Serbien ab 2011

Das erst am 7. Mai 2010 unterzeichnete DBA mit Serbien wurde fast in Rekordzeit von beiden Vertragsstaaten ratifiziert.

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DBA Vientnam ab 2011

Das bereits 2008 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Vietnam ist ab 1.1.2011 anwendbar.

Steuerpflicht für in Österreich ansässige Personen besteht dann im Vietnam, wenn
a) der Arbeitnehmer auf einer vietnamesischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig ist, oder
b) der Arbeitgeber ein vietnamesisches Unterehmen ist, oder
d) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb des Steuerjahres (= Kalenderjahr) im Vietnam überschreitet.

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Telearbeit begründet keine Betriebsstätte

Das BMF hat in EAS 3277 zur Frage einer grenzüberschreitenden Telearbeit Stellung genommen.

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Neues DBA Bulgarien bereits ab 2011

Das am 20.7.2010 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Bulgarien ist für Quellensteuern ab 1.1.2012, in allen anderen Fällen bereits ab 1.1.2011 anwendbar.

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Steuerpflicht von BUAK-Zahlungen

Das BMF hat in den EAS 3226 und EAS 3227 zur Qualifikation von Urlaubsentgeltzahlungen der BUAK Stellung genommen.

Grundsätzlich unterliegen die Auszahlungen der BUAK im Tätigkeitsstaat nur dann der Besteuerung, wenn auch die Bezüge für die zugrundeliegende Arbeitsleistung dort gemäß den Bestimmungen des DBA (Artikel 15) steuerpflichtig sind.

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SV-Abkommen mit Korea

Am 1.10.2010 tritt das SV-Abkommen mit Korea in Kraft. Damit kann nun endlich auch die Doppelversicherung von in Korea tätigen Österreichern vermieden werden. Im Falle einer Entsendung besteht weiterhin SV-Pflicht in Österreich für 5 Jahre.

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Abfindungen im Verhältnis zu Deutschland

Mit der Konsultationsvereinbarung vom 13.8.2010 wurde im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland die Besteuerung von Zahlungen bei bzw. nach Beendigung eines Dienstverhältnisses geregelt.

Der Staat, in welchem die Arbeit ausgeübt wurde, hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte. Nun wurde festgehalten, dass dies auch für Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitig seinen Wohnsitz in den anderen Staat verlegt hat. Im neuen Ansässigkeitsstaat sind diese Zahlungen (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei zu stellen.

Werden die genannten Zahlungen jedoch im Arbeitgeberstaat nicht besteuert, weil das nationale Steuerrecht keine Besteuerung für diese Zahlungen vorsieht, dann können diese Zahlungen im neuen Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Beispiel:
Ein Österreicher arbeitet in Deutschland und verlegt auch seinen Wohnsitz nach Deutschland. Nach 8 Jahren wird das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und der Mitarbeiter für ein halbes Jahr dienstfrei gestellt. Zusätzlich erhält er bei Beendigung noch eine Abfindung, der offene Urlaub
wird ausbezahlt und für ein vereinbartes Konkurrenzverbot wird ihm noch eine Einmalzahlung geleistet. Mit Beginn der Dienstfreistellung verlegt der Mitarbeiter seinen Wohnsitz wieder zurück nach Österreich.
Deutschland darf alle Zahlungen besteuern, auch jene, die erst nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ausbezahlt werden. In Österreich sind diese Zahlungen steuerfrei zu stellen. Sollte jedoch Deutschland einen Teil der Zahlungen nicht versteuern (weil nach deutschem Steuerrecht derartige Zahlungen an „Ausländer“ nicht steuerpflichtig sind), dann darf Österreich diesen Teil besteuern. Es ist also hier in jedem Fall ein deutscher Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich beizubringen.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

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steuerfreie Auslandsmontage nur noch bis Ende 2010

Nachdem der VwGH im Frühjahr 2010 den Antrag an den VfGH zur Aufhebung der Steuerfreiheit der begünstigten Auslandstätigkeit des § 3 Abs 1 Z 10 EStG gestellt hat, kommt nun Schwung in diese Angelegenheit. Der VfGH wird diesen Antrag noch in seiner Herbst-Session 2010 behandeln.

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wirtschaftlicher Arbeitgeber – Österreichs Ansicht

Im Salzburger Steuerdialog 2010 wurde bei den Zweifelsfragen zum internationalen Steuerrecht auch die Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers (im Verhältnis zur Slowakei) behandelt.

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VfGH hebt Auslandsmontage mit Ende 2010 auf

Der VfGH hat in seinem Urteil vom 30.9.2010 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 10 EstG (begünstigte Auslandstätigkeit) entsprechend dem Wunsch der Bundesregierung mit Wirkung vom 31.12.2010 aufgehoben.

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