Bindungswirkung der Bescheinigung E101
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 16.3.2011, 2010/08/0231 die Frage zu entscheiden, inwieweit ein von einem anderen EU-Staat ausgestellte Bescheinigung E101 die österreichischen Behörden bindet.
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 16.3.2011, 2010/08/0231 die Frage zu entscheiden, inwieweit ein von einem anderen EU-Staat ausgestellte Bescheinigung E101 die österreichischen Behörden bindet.
Österreich hat bereits Ende Dezember 2010 mit Katar ein DBA unterzeichnet, welches jedoch erst jetzt im Parlament behandelt wird. Das Abkommen ist somit frühestens ab 2012 anwendbar.
Steuerpflicht für in Österreich ansässige Personen besteht dann in Katar, wenn
a) der Arbeitnehmer auf einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Katar tätig ist, oder
b) der Arbeitgeber ein Unterehmen in Katar ist, oder
d) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet.
In den letzten Jahren hat das Thema der Anwendbarkeit der 183 Tage Schonfrist speziell bei der Arbeitskräfteüberlassung bzw. bei der Personalgestellung im Konzern immer öfter für Diskussionen gesorgt. Viele Staaten tendieren dazu, den Arbeitgeberbegriff in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (weit) auszulegen, womit die 183 Tage nicht mehr zur Anwendung kommen.
Der UFS Feldkirch hat 28.4.2011 entschieden, dass bei einer Anstellung bei einem ausländischen Unternehmen eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen besteht, wenn dieser eine Befreiung seiner Einkünfte nach den Bestimmungen für die begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG erlangen will.
Doch relativ unerwartet haben die Verhandlungen zwischen dem BMF und den Interessensvertretungen zu einem schrittweisen Auslaufen der bisherigen Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten geführt.
Da die Beschlussfassung der Neuregelung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 – 2014 möglicherweise nicht mehr vor Weihnachten erfolgt, hier der aktuelle Stand der Änderungen:
Lohnnebenkosten
Entgegen den ersten Aussagen im Newsletter vom 30.11.2010 ist das BMF der Ansicht, dass die Befreiung bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) nur für den steuerbefreiten Teil gilt (d.h. 2011 sind 34 % der Bezüge lohnnebenkostenpflichtig).
Der VwGH hatte den Fall zu beurteilen, bei dem ein Österreicher doppelte SV-Beiträge zu entrichten hatte, jedoch in den Jahren, für welche die SV-Beiträge rückerstattet wurden, in Österreich aufgrund der Befreiung für Entwicklungshelfer (vergleichbar mit der begünstigten Auslandstätigkeit bis 2010) gänzlich steuerfrei war.
Das DBA zwischen Österreich und Hongkong ist am 1.1.2011 in Kraft getreten. Somit findet es in Bezug auf Hongkong erstmals ab 1.4.2011 Anwendung
Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde die EU-VO 883/2004 auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten ausgeweitet, wenn diese in der EU ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ausnahmen gibt es nur mit Dänemark und Großbritannien sowie Irland.
Ende Jänner ist der Erlass zur begünstigten Auslandstätigkeit im Jahr 2011 bzw dem Übergang erschienen. Er hat zwar viele Fragen beantwortet, einige blieben jedoch noch offen. Es wurde versucht, auch diese noch zu klären.