SV-Abkommen mit Brasilien ab 1.3.2026

Mit 1.3.2026 ist das am 17.5.2022 unterzeichnete SV-Abkommen mit Brasilien andwendbar. Bei Entsendungen besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich, sondern man muss mindestens 1 Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen. Die Beitragspflicht in Brasilien kann damit dann in Zukunft vermieden werden. Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, d.h. Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen – da ist wohl eine Zusatzversicherung sinnvoll.

 

Wann wird Homeoffice zur Betriebsstätte?

Da die letzten Jahre das Homeoffice bzw. die Telearbeit immer mehr wurde, kam auch die Frage auf, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründet und wenn ja, unter welchen Umständen. In Österreich gibt es nur eine klare Aussage in den Kommunalsteuerinformationen, wonach ein Homeoffice NIE eine Betriebsstätte ist – natürlich um nicht die Kommunalsteuer administrierbar zu lassen. Im zwischenstaatlichen Bereich gab es auch Aussagen des BMF, wobei hier keine ganz klare Linie erkennbar war. International wurde ohnedies von jedem Staat etwas anderes geregelt. Deutschland hat beispielsweise auch festgehalten, dass ein Homeoffice nie zu einer Betriebsstätte wird (weil ansonsten dort auch eine Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgen müsste).

Nun hat aber die OECD im November 2025 das lange erwartete Update zum Kommentar des OECD-Musterabkommens herausgegeben. Österreich hat diese Auslegungen mit Erlass vom 4.1.2026 nun auch als für Österreich anwendbar erklärt. Hier wird nun – kurz gesagt – die Frage der Betriebsstätte wie folgt geprüft:

  1. Steht das Homeoffice für weniger als 6 Monate in 12 Monaten zur Verfügung (z.B. bei Workation), dann scheidet eine Betriebsstätte von vorne herein aus, ebenso, wenn im HO nur Hilfstätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Informationsbeschaffung, Einkauf – denn diese wären auch im Falle eines Büros der Firma keine Betriebsstätte).
  2. Wenn das HO für mehr als 6 Monate zur Verfügung steht, dann ist zu prüfen, ob die im HO erbrachte Arbeitszeit weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit innerhalb von 12 Monaten  ist. Wenn unter 50%, dann liegt auch keine Betriebsstätte vor.
  3. Wenn mindestens 50% im HO gearbeitet wird, dann – und das ist jetzt neu – ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Grund vorliegt, dass der Mitarbeiter im HO arbeitet. Dies ist quasi immer dann der Fall, wenn die physische Anwesenheit eines Mitarbeiters in diesem Land dem Arbeitgeber die Geschäftstätigkeit erleichtert bzw. ansonsten Geschäftsräume angemietet werden müssten.
    Beispiele:

    • der Mitarbeiter ist mit Kunden, Lieferanten, Konzernunternehmen, Experten etc im HO-Staat im Kontakt bzw. besucht diese auch regelmäßig (nicht nur sporadisch).
    • Mitarbeiter wohnt in einer anderen Zeitzone, die es möglich macht, Kunden besser zu betreuen (z.B. bei Kunden in einer anderen Zeitzone oder Nachtbereitschaft).
    • Serviceleistungen (Reparatur, Schulungen etc) werden erbracht.

Mit dieser Auslegung ist nun eine internationale Auslegungshilfe geschaffen worden, wobei die einzelnen Länder jedoch weiterhin davon abgeben können und das auch machen (z.B. Deutschland).

Abschließend noch eine Bemerkung: Nachdem das HO für die Kommunalsteuer in Österreich nach Ansicht des BMF keine Betriebsstätte begründet und das KommStG auf den Betriebsstättenbegriff der BAO verweist, kann meiner Meinung nach kein Homeoffice in Österreich zu einer Betriebsstätte führen, weil es innerstaatlich keine Betriebsstätte darstellt (oder wenn ja, dann auch jedes HO eine KommSt-Betriebsstätte wäre). Denn Grundvoraussetzung für eine Betriebsstätte in Österreich ist immer, dass diese nach innerstaatlichem Recht vorliegen muss und erst dann ein DBA greifen kann (ohne Betriebsstätte nach BAO kann es auch keine Betriebsstätte nach DBA geben).

Auftraggeberhaftung 40% ab 2026

Im Baubereich haftet der Auftraggeber für die Steuer und SV seiner (Sub)Auftragnehmer, falls diese die Abgaben in Österreich nicht abführen. Diese Haftung kann vermieden werden durch einen Eintrag in die sogenannte HFU-Liste oder durch Abzug eines Haftungseinbehaltes. Eine Eintrag in die HFU-Liste ist jedoch für ausländische Unternehmen idR nicht möglich, da dies nur bei SV-pflichtigem Personal in Ö oder Einpersonenunternehmen möglich ist. Daher behalten viele Auftraggeber bei der Zahlung ein, um keine Haftungsfolgen befürchten zu müssen. Und dieser Einbehalt hat sich ab 1.1.2026 für Arbeitskräfteüberlassung von 25 % auf 40% erhöht (32% SV-Anteil, 8% LST Anteil).

Ausländische Auftragnehmer erhalten diesen Einbehalt auf Antrag wieder zur Gänze erstattet, allerdings dauert dies doch 1-2 Monate. Das führt zu einer massiven Liquiditätsverschlechterung für ausländische Auftragnehmer, wenn deren Personal in Österreich nicht steuer- und SV-pflichtig ist. Alternativ kann der österr. Auftraggeber auch entscheiden, keinen Einbehalt vorzunehmen, vor allem dann, wenn für das eingesetzte Personal lückenlos die A1-Bescheinigungen aus dem Ausland vorliegen

SV-Abkommmen mit Japan ab 1.12.2025

Ab 1.12.2025 ist das SV-Akommen zwischen Österreich und Japan anwendbar.

Das Abkommen sieht für die Beitragszahlung bei Entsendungen eine Weiterversicherung im Heimatstaat von 5 Jahren vor, Verlängerungen sind auf Antrag bei Zustimmung des anderen Staates möglich. Interessant ist die Formulierung im Abkommen, dass die Weiterversicherung im Heimatstaat immer dann gilt, wenn kein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen wird. Wird ein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen und unterliegt der Dienstnehmer aber den Weisungen des Heimatstaates, dann gilt dies auch als Entsendung.

Darüber hinaus gilt diese Abkommen auch für Selbständige.

Krankenleistungen sind vom Abkommen ausgenommen. Hier gibt es eine Besonderheit im Abkommen mit Japan, nämlich dass die Beiträge in der Krankenversicherung bei Entsendungen doppelt zu zahlen ist. Das bedeutet, dass bei Entsendungen nach Japan zwar keine japanische Pensions- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist, jedoch sehr wohl die japanische Krankenversicherung. Dasselbe gilt auch umgekehrt – Japaner zahlen in Österreich nur die Krankenversicherung und Unfallversicherung, nicht jedoch Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Diese Regelung wurde deshalb aufgenommen, da ansonsten private Krankenversicherungen notwendig sind, um die Krankenkosten im anderen Staat abzudecken.

Taggeld ist nicht auf Mindestlohn anrechenbar

Wenn ausländische Arbeitskräfte nach Österreich entsandt werden, dann erhalten diese in der Regel ein Taggeld nach dem Recht des Heimatstaates, welches höher ist als das in Österreich abgabenfreie Taggeld von 30 €. Dabei stellte sich die Frage, ob der den abgabenfreie Teil übersteigende Betrag auf den Mindestlohn angerechnet werden kann. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.7.2025,  Ra 2025/11/0049 festgehalten, dass ein Taggeld in voller Höhe ein Aufwandsersatz ist und NICHT auf den Mindestlohn angerechnet werden kann.  Wenn also beispielsweise 45 € Taggeld im Ausland bezahlt wird, dann können die 15 €, die den abgabenfreien Teil von 30 € in Österreich übersteigen, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden – es sei denn, es ist klar definiert, dass von den 45 € nur 30 € Auslagenersatz sind und der Rest Lohn ist.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass die in einem österreichischen Kollektivvertrag festgesetzten höheren Taggelder (z.B. Metallbereich und viele Industrie-Kollektivverträge) keinen Mindestlohn darstellen, der eingehalten werden muss.

Kollektivverträge bei ausländischem Arbeitgeber idR nicht anwendbar

Der OGH hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass für Mitarbeiter, die in Österreich für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten (Vertriebsmitarbeiter, Home-Office-Mitarbeiter …), der anwendbare Kollektivvertrag in Österreich für die in Österreich ausgeübte Tätigkeit in der Regel nicht anwendbar ist. So stehen beispielsweise Ist-Lohnerhöhungen lt. KV nicht zu (es sind nur die Mindestlöhne einzuhalten) und auch die Kündigungsfristen und -termine eines KVs gelten nicht (es gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Ö).

Sollte die Anwendbarkeit des österreichischen Kollektivvertrages gewollt sein, dann sollte das auch im Dienstvertrag entsprechend geregelt werden.

DBA Kuwait wird auf Anrechnung umgestellt

Am 17.6.2025 wurde ein Änderungsprotokoll zum DBA Österreich-Kuwait unterzeichnet. Neben einigen anderen Punkten ist die Umstellung von der Befreiungsmethode auf die Anrechnungsmethode zu erwähnen. Da die Besteuerung in Kuwait speziell auf Arbeitseinkommen derzeit noch null ist – auch wenn dies angehoben werden soll, allerdings mit vielen Ausnahmen – bedeutet das, volle Einkommensteuer in Österreich anstatt völlige Steuerfreiheit.

Mit einem Inkrafttreten wurde ab 1.1.2026 gerechnet, wobei eine Veröffentlichung bis dato noch nicht erfolgte, sodass wohl erst 2027 die Änderung in Kraft treten wird.

SV Abkommen Mongolei

Österreich hat am 26.5.2025 ein SV-Abkommen mit der Mongolei abgeschlossen. Dies sieht bei Entsendungen bis zu 60 Monaten eine Weiterversicherung im Entsendestaat vor. Es gilt jedoch nicht für Selbständige, sondern nur für Dienstnehmer. Das Abkommen findet – wie viele andere Abkommen auch – keine Anwendung auf Krankenleistungen, sondern gilt im Leistungsbereich nur für die Pensionen (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten). Bei Entsendungen empfiehlt es sich daher auch hier weiterhin, eine private Krankenversicherung abzuschließen, da die Krankheitskosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Ab wann das Abkommen anwendbar ist, ist derzeit noch offen. Auch die bereits vor längerer Zeit abgeschlossenen SV-Abkommen mit Brasilien und Japan sind noch immer nicht anwendbar.

6% auf aliquote Sonderzahlung bei Ausländern in Österreich anwendbar

Nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) müssen ausländische Arbeitgeber den österreichischen Mindestlohn einhalten. Dazu zählt auch die aliquote Sonderzahlung. Anders als bei in Österreich angestellten Mitarbeitern müssen ausländische Arbeitgeber die Sonderzahlungen aliquot monatlich auszahlen.

Sonderzahlungen unterliegen ja der 6%igen Pauschalsteuer, solange das Jahressechstel nicht überschritten ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist jedoch, dass die Sonderzahlungen nicht monatlich neben dem laufenden Bezug ausbezahlt werden, sondern in größeren Abständen. Somit steht lt. Ansicht der Finanzverwaltung die 6%-Begünstigung den ausländischen Arbeitgebern nicht zu.

Der seiner Entscheidung vom 17.3.2025 (RV/7103198/2024) hat der BFG entschieden, dass die Versagung der 6%-Begünstigung für die aliquote Sonderzahlung (die auch als solche am Lohnzettel ausgewiesen wurde) in diesem Fall nicht anwendbar ist, da dies eine Schlechterstellung der Ausländer gegenüber in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern ist (Arbeitnehmer verdient bei gleichem brutto weniger netto). Dies verstößt gegen die Grundfreiheiten der EU.

Nachdem die Finanzverwaltung KEINE Revision beim VwGH einlegt hat, ist das Urteil rechtskräftig. Somit schließt sich also auch die Finanzverwaltung nun der Ansicht vieler an, die schon bei der Einführung des LSD-BG diese Bestimmung als nicht mit EU-Recht vereinbar angesehen haben.

Ausländische SV-Beiträge (wieder) voll in Ö abzugsfähig

Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses wurde die Abzugsfähigkeit ausländischer SV-Beiträge mit der Höhe der österr. SV-Beiträge beschränkt. Diese Beschränkung wurde in den Lohnsteuerrichtlinien im Ende 2024 veröffentlichen Wartungserlass dahingehend geändert, dass nun ausländische Pflichtbeiträge (wieder) in voller Höhe bei der Berechnung der österreichischen Steuer abzugsfähig sind.

Nur bei Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aufgrund Versicherungspflicht (in Deutschland kann man sich bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen eine private Krankenversicherung aussuchen, für welche der Arbeitgeber idR einen Zuschluss – in Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge – leistet) ist die Abzugsfähigkeit mit den österreichischen Höchstbeiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung beschränkt.

Praxisanmerkung: Sollten die deutschen KV-Beiträge jedoch in Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge aufgeteilt sein, kann der Pflichtbeitrag in voller Höhe abgezogen werden.