Ausländische SV-Beiträge (wieder) voll in Ö abzugsfähig

Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses wurde die Abzugsfähigkeit ausländischer SV-Beiträge mit der Höhe der österr. SV-Beiträge beschränkt. Diese Beschränkung wurde in den Lohnsteuerrichtlinien im Ende 2024 veröffentlichen Wartungserlass dahingehend geändert, dass nun ausländische Pflichtbeiträge (wieder) in voller Höhe bei der Berechnung der österreichischen Steuer abzugsfähig sind.

Nur bei Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aufgrund Versicherungspflicht (in Deutschland kann man sich bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen eine private Krankenversicherung aussuchen, für welche der Arbeitgeber idR einen Zuschluss – in Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge – leistet) ist die Abzugsfähigkeit mit den österreichischen Höchstbeiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung beschränkt.

Praxisanmerkung: Sollten die deutschen KV-Beiträge jedoch in Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge aufgeteilt sein, kann der Pflichtbeitrag in voller Höhe abgezogen werden.

Taggelder bei langen Auslandseinsätzen steuerpflichtig?

Der VwGH hat Mitte 2024 (Ro 2022/15/0019 vom 29.5.5024) entschieden, dass bei „ständigen Arbeiten am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden)“ die Taggelder nicht zeitlich unbeschränkt steuerfrei sind. Als Reaktion darauf wurde in den Lohnsteuerrichtlinien (LSTR) im Dezember 2024 in RZ 738 um diesen Passus ergänzt. Seither weiß niemand, wie das genau auszulegen ist. Das Erkenntnis erging zwar zu Tätigkeiten innerhalb von Österreich, gilt natürlich sinngemäß auch für Tätigkeiten im Ausland. Wenn bei einem Kunden im Ausland ausschließlich Anlagen oder Bauwerke neu errichtet oder umgebaut werden und nach Abschluss der Arbeiten die Baustelle verlassen wird, wird das wohl kein Thema sein, auch wenn die Baustelle sich über mehrere Jahre erstreckt (Großbaustelle). Sehr wohl ist dies jedoch bei langfristigen Wartungs- und Instandhaltungsaufträgen zu beachten. Was langfristig bedeutet, darauf hat sich leider auch die Finanzverwaltung nicht festgelegt.

Wenn bei einem Kunden ein – nach internem Firmensprachgebrauch – eigener „Stützpunkt“ eingerichtet wird, von wo aus die  erteilten Aufträge (Wartung, Instandhaltung, aber auch Montage und Demontage) durchgeführt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Taggelder maximal für die Anfangsdauer von 6 Monaten steuerfrei ausbezahlt werden können. In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass man darauf abstellen könnte, ob eine „Baustelle“ vorhanden ist oder nicht, wobei eine Baustelle dann vorliegt, wenn dieses Areal während der ausgeführten Arbeiten vom Kunden nicht benutzt werden kann und womöglich auch räumlich (durch Baustellenzaun) abgegrenzt ist.

Auch wenn die LSTR nur im Punkt Baustellen- und Montagetätigkeiten geändert wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsauslegung auch bei der Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung bringt, wenn die überlassenen Mitarbeiter ständig (jahrelang) bei einem Kunden tätig sind. Denn aus Sicht des VwGH liegt wohl auch hier keine Reiseerschwernis oder Mobilitätsanreiz vor, was der Grund für die Steuerfreiheit von Taggeldern ist.

Und sollte jemand der Meinung sein, dass dies bei langfristigen Auslandseinsätzen ohnedies kein Thema ist, da in diesem Fall ja Steuerpflicht im Ausland besteht, dann sollte nicht auf die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten vergessen werden bzw. führt dies im Falle eines DBA mit Anrechnungsmethode und niedrigeren ausländischen Steuern zu Steuernachzahlungen in Österreich.

Jahressechstel bei ausländischem Arbeitgeber

Bezieht eine in Österreich steuerpflichtige Person eine Sonderzahlung, die in Österreich steuerpflichtig ist, so ist diese – wie österreichische Sonderzahlungen – bis zum Jahressechstel – mit nur 6% zu versteuern. Die Finanzverwaltung rechnet in diesen Fällen (Lohnzettel L17) das Jahressechstel mit maximal einem Siebtel des Gesamtbezuges, der in Österreich zu versteuern ist – woher sollte die Österreichische Finanzverwaltung auch andere Informationen haben. Der VwGH hat jedoch in seinem Urteil vom 20.6.2024 entschieden, dass für die Berechnung des Jahressechstels ALLE laufenden Bezüge – egal ob in Österreich steuerpflichtig oder nicht – zu berücksichtigen sind. Konkret ging es darum, dass eine nachträgliche Sonderzahlung für das Vorjahr in Österreich zu versteuern war, die laufenden Bezüge aber im Ausland steuerpflichtig waren. Die Finanzverwaltung hat ein Jahressechstel von 0 angenommen, weil gar keine laufenden Bezüge in Ö steuerpflichtig waren. Der VwGH hat aber geurteilt, dass die laufenden Bezüge, die im Ausland steuerpflichtig sind, für die Berechnung des Jahressechstels mitzurechnen sind.

Kurz gesagt: Wer mit der Berechnung des Jahressechstels mit max. 1/7 der Gesamtbezüge nicht einverstanden ist, muss wohl eine Lohnkonto beibringen und die Höhe der laufenden Bezüge im jeweiligen Jahr (egal ob in Ö steuerpflichtig oder nicht) vorlegen, damit das korrekte Jahressechstel berechnet werden kann.

 

 

Neue Mindestinhalte in Entsendungsverträgen

Mit 28.3.2024 wurden die EU-Regelungen zu den Dienstzetteln in Österreich umgesetzt. Dabei wurden auch für Auslandseinsätze über 1 Monat die Mindestinhalt erweitert. Dies wurde in Österreich im § 2 Abs 3 AVRAG geregelt, wobei dies nur für neue Auslandseinsätze gilt.

Folgende Punkte sind vor Beginn des Auslandseinsatzes schriftlich zu vereinbaren (hervorgehobene sind neu):

  • Einsatzland und voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes
  • Währung der Entgeltzahlung (wohl idR EUR)
  • Bedingungen der Rückführung nach Österreich (im Krankheitsfall)
  • zusätzliche Vergütungen sowie der Mindestlohn, wenn dieser im Einsatzland höher ist
  • Aufwandsersatz nach österr. Recht (Tag/Nachtgeld) und des Einsatzlandes
  • Link zur offiziellen Internetseite des Einsatzlandes zum Thema Entsendung von Arbeitnehmenden bei EU-Entsendungen. Ein Link auf alle diesbezüglichen Internetseiten ist auf der EU-Homepage zu finden.

SV-Beiträge für Auslandseinkommen in der Steuererklärung

Grundsätzlich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Werbungkosten. Stehen diese SV-Beiträge im Zusammenhang mit in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünften (DBA mit Befreiungsmethode), dann vermindern diese SV-Beiträge nicht das österreichische Einkommen, sondern lediglich die für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Auslandseinkommen. Dies erfolgt auch in der Lohnabrechnung in Österreich so, dass die SV-Beiträge für die Auslandseinkünfte am Lohnzettel L8 (DBA-Befreiung) abgezogen werden.

Aufgrund von 2 VwGH-Erkenntnissen wurden im Dezember 2023 die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 244a jedoch ergänzt. Wenn nämlich die SV-Beiträge im Ausland nicht bei der Ermittlung der dortigen Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können, dann dürfen diese SV-Beiträge von den österreichischen Einkünften anstatt nur bei den Progressionseinkünften abgezogen werden, was steuerlich natürlich günstiger ist. Es ist allerdings nachzuweisen, dass im Ausland die SV-Beiträge nicht abgezogen werden konnten. 

Dies betrifft übrigens auch Pensionisten, die eine Auslandspension beziehen, für welche in Österreich der Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.

DBA Russland suspendiert

Mit 8.8.2023 wurde das DBA Österreich-Russland suspendiert. Das bedeutet, dass quasi seit diesem Zeitpunkt mit Russland ein abkommensloser Vertragszustand besteht. Im Falle einer Versteuerung in Russland ist eine Steuerentlastung von in Österreich ansässigen Personen nur mehr nach § 48 BAO möglich.

begünstigte Auslandstätigkeit bleibt

Im Entwurf zum Wartungserlass für die Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde bei den erschwerenden Umständen die Toleranzregelung der Finanzverwaltung gestrichen, wonach bei Bauarbeiten im engeren Sinne immer die Erschwernis gegeben ist. Zu den Bauarbeiten im engern Sinne zählt u.a. Montagearbeiten, Wartung, Instandhaltung, Inbetriebnahme von Anlagen. Geplant war, dass die Auslegung gesetzeskonform zu erfolgen hat, sprich dass die Erschwernis nur dann gegeben ist, wenn eine SEG-Zulage nach §68 EStG zusteht. Diese geplante Änderung konnte im Zuge der Begutachtung vermieden werden, sprich es bleibt – bis auf weiteres – wie bisher.

Grenzgängerregelung Deutschland neu ab 2024

Mit der Änderung des DBA Österreich-Deutschland treten mit 1.1.2024 einige Änderungen speziell bei Grenzgängern in Kraft. Hintergrund der Änderung war, dass die Home Office-Tätigkeiten nicht mehr für die schädlichen Nichtrückkehrtage gezählt werden sollen und neu ist auch eine Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst. Die Änderungen haben aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche und ändert auch einiges an der bisherigen Verwaltungspraxis. Am 27.12.2023 wurde die im DBA vorgesehene Konsultationsvereinbarung veröffentlicht.

Konkret heißt es, dass jetzt Arbeiten innerhalb der Grenzzone – egal auf welcher Seite – die Grenzgängereigenschaft nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass eine Arbeit eines deutschen Mitarbeiters in Österreich im Home Office in Deutschland nicht schädlilch sind. Da der tägliche Grenzübertritt nicht mehr gefordert wird, ist es jetzt aber auch möglich, dass ein in der Grenzzone in DE wohnhafter Mitarbeiter, der in Östereich einen Zweitwohnsitz hat und während der Woche von diesem zur Arbeit in Österreich fährt, nicht schädlich ist. Auch Home Office Tage am österr. Zweitwohnsitz sind nicht schädlich. Es ist natürlich sicherzustellen, dass der Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) weiterhin in Deutschland bleibt.

Darüber hinaus wurde die 30 km Grenzzone erweitert. Bisher musste der konkrete Wohnort bzw. die Arbeitsstätte innerhalb der 30 km liegen. Neu ist, dass ein Teil der Gemeinde innerhalb der 30 km ausreicht, um in der Grenzzone zu sein. Es gibt hier eine Liste, wo alle Gemeinden aufgelistet sind, die in der Grenzzone sind. Es empfiehlt sich, diese Liste durchzusehen, da ab 2024 einige Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer neu in der Grenzzone sind. Anlage 1 beinhaltet die österreichischen, Anlage 2 die deutschen Gemeinden in der Grenzzone.

Auch bei (Baustellen)Betriebsstätten in Deutschland für österreichische Firmen in Grenznähe ist ab 2024 zu prüfen, wo die Mitarbeiter sonst gearbeitet haben. Denn wenn mehr als 45 Tage (bei ganzjähriger Beschäftigung) außerhalb der Grenzzone (auch in Österreich) gearbeitet wird, dann fällt der Dienstnehmer nicht in die Grenzgängerregelung, wenn er in DE auf einer Betriebsstätte tätig ist. Wenn der Mitarbeiter aber in Österreich immer innerhalb der 30 km arbeitet und dann in DE auf der grenznahen Betriebsstätte, dann ist er Grenzgänger, auch wenn er nur ein paar Tage in DE arbeitet.

Bei Teilzeitarbeit bzw. bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn oder -ende bzw. Zuzug in oder Wegzug aus der Grenzzone dürfen die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone maximal 20 % der gesamten Arbeitstage – maximal jedoch 45 Tage – sein. Bei ganzjähriger Beschäftigung ist jedoch die Kontrollrechning mit den 20 % nicht zu machen, hier kann mit den 45 Tagen gerechnet werden. Beispiele sind in der Konsultationsvereinbarung enthalten.

Im Öffentlichen Dienst gilt weiterhin die Kassenstaatsregelung. D.h. man wird im Arbeitgeberstaat (Kassenstaat) besteuert. Neu ist, dass bis zu 10 Tage außerhalb des Arbeitgeberstaates gearbeitet werden darf, ohne dass die Kassenstaatsregel verloren geht. Neu ist aber auch, dass es für den Öffentlichen Dienst dieselben Regelungen für Grenzgänger gibt, wie in der Privatwirtschaft (siehe oben), mit dem Unterschied, dass die Besteuerung dann im Kassenstaat bleibt. 

Wenn die Grenzgängereigenschaft nicht besteht oder nach Prüfung am Jahresende aufgrund der 45 schädlichen Tage (bzw. >20%) wegfällt, dann muss der Bezug steuerlich aufgeteilt werden. Die Österreich-Arbeitstage sind in Österreich zu versteuern, alle anderen Arbeitstage (Home Office in DE, Drittlandstätigkeiten, Dienstreisen in DE außerhalb der Grenzzone …) sind in Österreich steuerfrei zu stellen und in Deutschland zu versteuern.

Telearbeit ab 1.7.2023 in der EU

Im März 2023 wurde von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Telearbeit (Home Office) ausgearbeit, wonach bei Telearbeit im Ausmaß zwischen 25 und 49,9 % auf Antrag weiterhin die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates angewandt werden können (bis 25 % finden ohndies die Regelungen des Arbeitgeberstaates Anwendung). Dieses Abkommen ist nur eine Übergangslösung, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll. Das MFA gilt im Verhältnis zu jenen Staaten, die dieses auch unterzeichnet haben. Derzeit sind dies neben Österreich: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland (1.6.24), Italien (1.1.24), Kroatien, Liechtenstein, Litauen (1.5.24), Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien. Die Liste wird laufend aktualisiert und kann hier abgerufen werden.

Mit Inkrafttreten des MFA wurden die bilateralen Vereinbarungen zum Home Office mit Deutschland und Tschechien außer Kraft gesetzt, die Slowakei wird noch folgen, sodass dann nur mehr das MFA anwendbar ist.

In Österreich ist der Antrag online zu stellen. Der Link dazu ist hier.

Progressionsvorbehalt ab 2023 bei Zweitwohnsitz in Ö

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 7.9.2022 hat das BMF die bisherige Auslegung in den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 7588 ff) geändert. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gem. DBA im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt). Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche BFH schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass – kurz gesagt – ein DBA zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem „anderen“ Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht. Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht (bzw. beantragter unbeschränkter Steuerpflicht) in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigen. Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt. Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstage am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher.