SV bei Home Office in D, CZ und SK ab 2023

Die EU-VO 883/2004 sieht vor, dass bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten die SV-Pflicht im Wohnmitgliedstaat gegeben ist, wenn dort mehr als 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. Während der Corona-Zeit durchgeführte HO-Arbeiten können jedoch bis 30.6.2023 weiterhin im Arbeitgeberstaat versichert werden. Österreich und Deutschland haben im November 2022 in einer bilateralen Rahmenvereinbarung nun festgehalten, dass es aber bei max. 40 % Telearbeit im Home Office (= im Schnitt 2 Tage pro Woche, wobei eine Jahresbetrachtung vorzunehmen ist; Dienstreisen im Wohnortstaat sind auch für die 40 % mitzurechnen) noch zu keiner Änderung der SV-Zuständigkeit kommt. Voraussetzung ist ein Antrag im Wohnmitgliedstaat und dass nur ein einziges Dienstverhältnis vorliegt. Auch wenn die neue Vereinbarung schon ab 1.1.2023 gilt (weil die Verlängerung der Corona-HO-Regelung bis 30.6.2023 erst später beschlossen wurde), ist ein Antrag de facto erst ab 1.7.2023 notwendig. Der Antrag ist in dem Staat zu stellen, wo man SV-Beiträge zahlen möchte. Bei max. 2 Tagen HO in Deutschland für einen österr. Arbeitgeber ist der Antrag beim Dachverband der Sozialversicherungen mittels eigenem Formular zu stellen. Diese stellen dann ein A1 für max. 2 Jahre aus, welches aber verlängert werden kann.

Zwischen Österreich und Tschechien wurde im Jänner 2023 eine Vereinbarung mit demselben Inhalt wie mit Deutschland abgeschlossen. Im März 2023 wurde eine derartige Vereinbarung auch mit der Slowakei abgeschlossen.

ACHTUNG: Es ist jedoch im März 2023 von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Home Office ausgearbeit worden, wonach bis zwischen 25 und 49 % HO-Arbeit auf Antrag weiterhin im Land des Arbeitgebers versichert werden kann. Österreich wird dieses Agreement unterzeichnen und dann gilt im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Agreement vorrangig (und löst zwischenstaatliche Vereinbarungen ab). Das MFA soll allerdigs nur eine Übergangslösung sein, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll. 

DBA-VAE ab 1.1.2023 auf Anrechnung umgestellt

Am 1.7.2021 wurde ein Änderungsprotokoll zum DBA zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet. Neben Änderungen bei den Dividenden und auch beim Informationsaustausch wurde als wesentlichste Änderung (obwohl die in den Erläuterungen nur ganz kurz kommentiert wird) das DBA für in Österreich ansässige Personen von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode umgestellt. Diese Änderung ist ab 1.1.2023 anwendbar.

 

Neuregelung Abzugssteuer für Auslandsleasing ab 1.9.2022

Überlässt ein ausländisches Unternehmen Personal zur Arbeitsausübung nach Österreich, dann ist der Leistungsempfänger (Beschäftiger) verpflichtet, 20 % Abzugssteuer einzubehalten, es sei denn, es liegt ein gültiger Freistellungsbescheid vor. Mit dieser Abzugssteuer ist auch die Lohnsteuer des in Österreich eingesetzten Personals abgegolten. Da jedoch bei der Überlassung von Arbeitskräften das ausländische Unternehmen selbst in Österreich idR nicht steuerpflichtig wird, sondern nur deren Mitarbeiter (aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers), darf nach der Rechtsprechung des VwGH auch nur der Lohnanteil der Abzugssteuer unterliegen. Auf diese Rechtsprechung hat das BMF nun reagiert und in der DBA-Drchführung-Anpassungsverordnung nun festgehalten, dass – in Anlehnung an die Kommunalsteuer – nur 70 % des Rechnungsbetrages der Lohnanteil ist. Somit unterliegen also nicht mehr 100 % des Rechnungsbetrages, sondern nur mehr 70 % der 20 %igen Abzugssteuer, sodass im Endeffekt die Abzugssteuer 14 % beträgt. Allerdings gilt dies erst für Zahlungen ab 1.1.2023 und es ist ein Befreiungsantrag dafür zu stellen. Ab 1.9.2022 wird für alle offenen Rückzahlungsanträge ohne österr. Lohnverrechnung 6 % pauschal erstattet (20 % Steuer auf 30 %).

Bei der Überlassung von Angestellten im Konzern konnte bis dato schon die Abzugssteuer nur auf den Lohnanteil vorgenommen werden. Dies wird auch mit 1.9.2022 dahin geändert, dass 70 % des Rechnungsbetrages anstelle des tatsächlichen Lohnanteils die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer ist – sofern nicht ohnedies eine Lohnsteuerberechnung nach österr. Recht erfolgt.

Keine Änderung ergibt sich 2022, wenn ein Befreiungsbescheid für die Abzugssteuer vorliegt. Ab 2023 muss beim Befreiungsantrag angekreuzt werden, ob man Pauschalbesteuerung auf Basis der 70 % des Rechnungsbetages in Anspruch nehmen will (sprich 14 % Abzugssteuer) oder eine freiwillige Lohnverrechnung gemacht wird. Solange der neue Antrag noch nicht online ist, muss der Antrag auf Pauschalbesteuerung händisch am Papierausdruck angemerkt werden.

Home Office im Ausland und SV

Die Regelung, dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung eines Landes bei COVID-bedingtem Home Office sich an der vor der Pandemie ausgeübten Tätigkeit orientiert, sind mit  30.6.2022 ausgelaufen. Allerdings wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt, sodass bis zum 1.1.2023 die Umstellung auf eine eventuelle ausländische SV-Pflicht vorgenommen werden muss. Wenn das Home Office nicht COVID-bedingt war, hätte eine Umstellung schon vorher erfolgen müssen, wird wohl aber bist zum 1.1.2023 nicht sehr streng geprüft weden. Diese Frist wurde bis 30.6.23 verlängert.

Wann ist nun ein Wechsel der SV-Zuständigkeit gegeben? Bei Arbeit im Home Office im Ausland im Ausmaß von mehr als 25 % wechselt die Zuständigkeit der SV in den Wohnortstaat im Ausland. Der österr. Arbeitgeber muss sich in diesem Fall um die Abführung der Beiträge im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters kümmern, sofern nicht mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung unterzeichnet wird, dass er sich selbst darum kümmert – wobei aber die Haftung immer beim Arbeitgeber bleibt.

Zu Beachten ist auch, dass in Fällen des Home Office im Ausland die HO-Tage der Besteuerung im Ausland und nicht in Österreich unterliegen. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall jährlich vom Mitarbeiter das Formular ZS-QU1 von der ausländischen Finanzverwaltung bestätigt vorliegen haben, damit eine Versteuerung im Heimatland des Mitarbeiters gewährleistet ist.

Mit manchen Staaten gibt es eine Sondervereinbarung – z.B. mit Deutschland, Tschechien, Slowakei.

FABO+ bei Kindern im Ausland

Bisher wurde der FABO+ nur dann zuerkannt, wenn auch ein Bescheid über Familienbeihilfe oder zumindest über eine Differenz-/Auslgeichszahlung der österreichischen Finanzverwaltung vorgelegen ist. Wenn jemand aber im Ausland ohnedies höheres oder (fast) gleich hohes Kindergeld bekommen hat wie in Österreich die Familienbeihilfe gewesen wäre, dann hat kaum jemand einen Antrag auf Differenzzahlung in Österreich gestellt – weil die Differenz ja null gewesen wäre. Die Finanzverwaltung hat aber ohne diesen (Null)Bescheid den FABO+ immer abgelehnt. Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.4.2022, Ra 2021/15/0067 fesgehalten, dass ein derartiger Antrag nicht notwendig ist. Es ist nur glaubhaft zu machen, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, es muss aber kein Antrag gestellt werden. In der Praxis bedeutet das, dass bei Fällen mit EU/EWR/Schweiz-Bezug bei Vorliegen einer SV-Pflicht in Österreich der FABO+ immer zusteht, auch wenn die Kinder im Ausland leben. Grund dafür ist, dass aufgrund der EU-VO 883/2004 die anwendbaren Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auch die Familienleistungen umfassen. Sobald also SV-Pflicht in Österreich besteht, besteht auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl LSTR Rz 769b). Besteht keine SV-Pflicht in Österreich,müssen die Kindern in Österreich leben, um den FABO+ zu bekommen.

SV-Beiträge für Auslandseinkommen in Ö abzugsfähig

Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom  16.11.2021, Ra 2020/15/0077 mit der Frage befasst, wie in Österreich (aufgrund EU-Recht) zu entrichtenden SV-Beiträge für im Ausland steuerpflichtiges Einkommen steuerlich zu berücksichten sind. Konkret ging es darum, dass für selbständige Einkünfte in Deutschland die SV-Beiträge in Österreich entrichtet wurden. Deutschland ließ jedoch aufgrund innerstaatlicher Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige die SV-Beiträge nicht zum Abzug zu. Daher kam der VwGH zur Ansicht, dass diese in Österreich als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, da auch später einmal die Pensionsleistungen in Österreich voll steuerpflichtig sind.

Rückgezahlte SV-Beiträge aus ausländischem DV

Der vwGH hat in seinem Urteil vom 22.9.2021, Ra 202/13/0111 festgehalten, dass von der ÖGK rückgezahlte SV-Beiträge, die steuerfreie ausländische Einkünfte betreffen, nicht als steuerpflichtes Einkommen zu werten ist. Da die Auslandseinkünfte selbst nur für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen waren, sind auch die rückgezahlten SV-Beiträge nur für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Dies wurde 2022 in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen (vgl. LSTR Rz 687a).

183 Tage bei Verleih mit Deutschland geklärt

Nachdem die österreichische und die deutsche Finanzverwaltung beim sogenannten vorgelagerten Verleih bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen hatten, konnte dies jetzt beigelegt werden. Die deutsche Seite hat sich der österreichischen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach bei gewerblicher Überlassung eines österreichischen Unternehmens an ein anderes österreichisches Unternehmen, welches den Mitarbeiter in Deutschland einsetzt (= vorgelagerter Verleih), die 183-Tage-Frist gilt. Diese gilt natürlich nur dann, wenn der überlassene Mitarbeiter auch nach dem DBA in Österreich ansässig ist. Wenn z.B. Polen, Ungarn, Slowaken … überlassen werden, dann findet das DBA Ö-D keine Anwendung und es besteht Steuerpflicht in Deutschland ab dem 1. Tag, wenn der österreichische Beschäftiger eine Betriebsstätte in Deutschland hat.

AHV-Renten aus der Schweiz

Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung zwischen Österrech und der Schweiz sind AHV-Renten aus der Schweiz an zum Zeitpunkt der Rentenauszahlung in Österreich ansässige Rentner immer im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Sektor in der Schweiz tätig war.

COVID-19 iZm begünstiger Auslandstätigkeit

Aufgrund der COVID-19-Regelungen in den verschiedenen Staaten kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Arbeit durch Quarantäne unterbrechen müssen. Es gibt dazu in den Lohnsteuerrichtlinien keine Aussagen, wie das zu beurteilen ist. Die derzeitige Verwaltungspraxis dürfte jedoch wie folgt sein (um Bindungswirkung zu bekommen, ist hier einen Anfrage beim lokal zuständigen Finanzamt zu stellen).

Soferne die Quarantänezeit vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angesehen und auch als solche entlohnt wird, ist diese wie als Arbeitszeit auf der Baustelle anzusehen, wenn danach die Arbeit auf der Baustelle fortgesetzt wird. Details in den Beispielen unten.

Bei Reisewarnstufe 6 ist übrigens die erforderliche „Erschwernis“ immer gegeben, wenn die Reisewarnung am 1. eines Kalendermonats besteht (bitte dokumentieren). Das heißt, hier können dann auch Bauleiter, Überwacher etc. begünstigt abgerechnet werden, auch wenn diese nicht in einem Land mit Erschwernis arbeiten. Anzumerken ist hier, dass zwar seit 19.12.2020 hinsichtlich COVID 19 die Reisewarnung nicht für berufliche Reisen gilt (warum auch immer), die Finanzverwaltung aber trotzdem die Erschwernis als gegeben ansieht.

Hier ein paar Beispiele dazu:

  1. Ein Bauleiter ist auf einer Baustelle in Russland tätig. Russland selbst ist nicht auf der Liste der Länder mit Erschwernis, die Tätigkeit des Bauleiters ist für sich allein auch keine erschwerende Tätigkeit. Wenn aber am 1. des Kalendermonats Reisewarnstufe 6 (z.B. aufgrund von Covid-19 – Details unter www.bmeia.gv.at) besteht, dann fällt auch der Bauleiter – sofern natürlich die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter die Begünstigung.
  2. Ein Arbeiter wird zu einer begünstigten Auslandstätigkeit in die USA entsendet. Aufgrund der Einreisebestimmungen in den USA muss er vor Ort in 14-tägige Quarantäne. Der Arbeiter bleibt nach der Quarantäne für 3 bzw. 5 Wochen in den USA. 
    Nachdem hier der Arbeitgeber die Quarantänezeit als Arbeitszeit entlohnt, steht sowohl bei 3 Wochen als auch bei 5 Wochen Tätigkeit in den USA (weil die Quarantäne als Auslandstätigkeit gerechnet wird) die Begünstigung zu. Achtung: es muss aber die Erschwernis überwiegend im Lohnzahlungszeitraum vorliegen. Das heißt, dass bei einem Einsatzbeginn am 15.11. und Quarantäne bis 29.11. nur ein Arbeitstag im November vorliegt und daher keine überwiegende Erschwernis im Lohnzahlungszeitraum gegeben ist. Wenn allerdings für die USA am 1.11. eine Reisewarnung mit Reisewarnstufe 6 bestand, dann ist auch die Quarantänezeit als erschwerend zu beurteilen und daher auch im November die Erwerschernis gegeben. Sollte die Reisewarnung nicht bestehen, dann wäre der November nicht begünstigt, der Dezember hingegen schon (denn für die Monatsfrist zählt die Quarantäne auf jeden Fall mit).
  3. Ein Arbeiter ist länger in Russland, kommt retour nach Österreich, muss hier 14 Tage in Quarantäne, stellt sodann einen Tag sein Werkzeug zusammen und fliegt dann in die USA und muss dort 14 Tage in Quarantäne. Danach bleibt er 2 Monate auf Montage. 
    Die erste Quarantänezeit kann einer begünstigten Auslandstätigkeit in Russland nicht zugerechnet werden, da nicht unmittelbar an ein begünstigtes Vorhaben zurückgekehrt wird. Für die weitere Entsendung in die USA gilt die Antwort zu Frage 1.
  4. Ein Mitarbeiter war in den USA auf begünstiger Montage. Nach einem Österreichurlaub kam er zurück in die USA und musste in Quarantäne. Während der Quarantäne wurde der Mitarbeiter positiv getestet und muss daher in Summe 3-4 Wochen in Quarantäne sein.
    Hier wird die Zeit der positiven Testung wie eine Erkrankung gewertet (obwohl es kein Krankenstand ist). D.h. wenn danach die Tätigkeit auf der Baustelle in den USA aufgenommen wird, besteht die Begünstigung durchgehend zu.