Home Office im Ausland und SV

Die Regelung, dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung eines Landes bei COVID-bedingtem Home Office sich an der vor der Pandemie ausgeübten Tätigkeit orientiert, sind mit  30.6.2022 ausgelaufen. Allerdings wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt, sodass bis zum 1.1.2023 die Umstellung auf eine eventuelle ausländische SV-Pflicht vorgenommen werden muss. Wenn das Home Office nicht COVID-bedingt war, hätte eine Umstellung schon vorher erfolgen müssen, wird wohl aber bist zum 1.1.2023 nicht sehr streng geprüft weden. Diese Frist wurde bis 30.6.23 verlängert.

Wann ist nun ein Wechsel der SV-Zuständigkeit gegeben? Bei Arbeit im Home Office im Ausland im Ausmaß von mehr als 25 % wechselt die Zuständigkeit der SV in den Wohnortstaat im Ausland. Der österr. Arbeitgeber muss sich in diesem Fall um die Abführung der Beiträge im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters kümmern, sofern nicht mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung unterzeichnet wird, dass er sich selbst darum kümmert – wobei aber die Haftung immer beim Arbeitgeber bleibt.

Zu Beachten ist auch, dass in Fällen des Home Office im Ausland die HO-Tage der Besteuerung im Ausland und nicht in Österreich unterliegen. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall jährlich vom Mitarbeiter das Formular ZS-QU1 von der ausländischen Finanzverwaltung bestätigt vorliegen haben, damit eine Versteuerung im Heimatland des Mitarbeiters gewährleistet ist.

Mit manchen Staaten gibt es eine Sondervereinbarung – z.B. mit Deutschland, Tschechien, Slowakei.

SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet

Am 17.5.2022 wurde ein SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet. Bei Entsendungen besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich, sondern man muss mindestens 1 Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen. Die Beitragspflicht in Brasilien kann damit dann in Zukunft vermieden werden. Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, d.h. Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen – da ist wohl eine Zusatzversciherung sinnvoll.

Wann das Abkommen in Kraft tritt, ist noch unklar, wohl aber nicht vor Ende 2022.

FABO+ bei Kindern im Ausland

Bisher wurde der FABO+ nur dann zuerkannt, wenn auch ein Bescheid über Familienbeihilfe oder zumindest über eine Differenz-/Auslgeichszahlung der österreichischen Finanzverwaltung vorgelegen ist. Wenn jemand aber im Ausland ohnedies höheres oder (fast) gleich hohes Kindergeld bekommen hat wie in Österreich die Familienbeihilfe gewesen wäre, dann hat kaum jemand einen Antrag auf Differenzzahlung in Österreich gestellt – weil die Differenz ja null gewesen wäre. Die Finanzverwaltung hat aber ohne diesen (Null)Bescheid den FABO+ immer abgelehnt. Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.4.2022, Ra 2021/15/0067 fesgehalten, dass ein derartiger Antrag nicht notwendig ist. Es ist nur glaubhaft zu machen, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, es muss aber kein Antrag gestellt werden. In der Praxis bedeutet das, dass bei Fällen mit EU/EWR/Schweiz-Bezug bei Vorliegen einer SV-Pflicht in Österreich der FABO+ immer zusteht, auch wenn die Kinder im Ausland leben. Grund dafür ist, dass aufgrund der EU-VO 883/2004 die anwendbaren Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auch die Familienleistungen umfassen. Sobald also SV-Pflicht in Österreich besteht, besteht auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl LSTR Rz 769b). Besteht keine SV-Pflicht in Österreich,müssen die Kindern in Österreich leben, um den FABO+ zu bekommen.

SV-Beiträge für Auslandseinkommen in Ö abzugsfähig

Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom  16.11.2021, Ra 2020/15/0077 mit der Frage befasst, wie in Österreich (aufgrund EU-Recht) zu entrichtenden SV-Beiträge für im Ausland steuerpflichtiges Einkommen steuerlich zu berücksichten sind. Konkret ging es darum, dass für selbständige Einkünfte in Deutschland die SV-Beiträge in Österreich entrichtet wurden. Deutschland ließ jedoch aufgrund innerstaatlicher Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige die SV-Beiträge nicht zum Abzug zu. Daher kam der VwGH zur Ansicht, dass diese in Österreich als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, da auch später einmal die Pensionsleistungen in Österreich voll steuerpflichtig sind.

Rückgezahlte SV-Beiträge aus ausländischem DV

Der vwGH hat in seinem Urteil vom 22.9.2021, Ra 202/13/0111 festgehalten, dass von der ÖGK rückgezahlte SV-Beiträge, die steuerfreie ausländische Einkünfte betreffen, nicht als steuerpflichtes Einkommen zu werten ist. Da die Auslandseinkünfte selbst nur für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen waren, sind auch die rückgezahlten SV-Beiträge nur für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Dies wurde 2022 in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen (vgl. LSTR Rz 687a).

183 Tage bei Verleih mit Deutschland geklärt

Nachdem die österreichische und die deutsche Finanzverwaltung beim sogenannten vorgelagerten Verleih bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen hatten, konnte dies jetzt beigelegt werden. Die deutsche Seite hat sich der österreichischen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach bei gewerblicher Überlassung eines österreichischen Unternehmens an ein anderes österreichisches Unternehmen, welches den Mitarbeiter in Deutschland einsetzt (= vorgelagerter Verleih), die 183-Tage-Frist gilt. Diese gilt natürlich nur dann, wenn der überlassene Mitarbeiter auch nach dem DBA in Österreich ansässig ist. Wenn z.B. Polen, Ungarn, Slowaken … überlassen werden, dann findet das DBA Ö-D keine Anwendung und es besteht Steuerpflicht in Deutschland ab dem 1. Tag, wenn der österreichische Beschäftiger eine Betriebsstätte in Deutschland hat.

AHV-Renten aus der Schweiz

Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung zwischen Österrech und der Schweiz sind AHV-Renten aus der Schweiz an zum Zeitpunkt der Rentenauszahlung in Österreich ansässige Rentner immer im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Sektor in der Schweiz tätig war.

COVID-19 iZm begünstiger Auslandstätigkeit

Aufgrund der COVID-19-Regelungen in den verschiedenen Staaten kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Arbeit durch Quarantäne unterbrechen müssen. Es gibt dazu in den Lohnsteuerrichtlinien keine Aussagen, wie das zu beurteilen ist. Die derzeitige Verwaltungspraxis dürfte jedoch wie folgt sein (um Bindungswirkung zu bekommen, ist hier einen Anfrage beim lokal zuständigen Finanzamt zu stellen).

Soferne die Quarantänezeit vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angesehen und auch als solche entlohnt wird, ist diese wie als Arbeitszeit auf der Baustelle anzusehen, wenn danach die Arbeit auf der Baustelle fortgesetzt wird. Details in den Beispielen unten.

Bei Reisewarnstufe 6 ist übrigens die erforderliche „Erschwernis“ immer gegeben, wenn die Reisewarnung am 1. eines Kalendermonats besteht (bitte dokumentieren). Das heißt, hier können dann auch Bauleiter, Überwacher etc. begünstigt abgerechnet werden, auch wenn diese nicht in einem Land mit Erschwernis arbeiten. Anzumerken ist hier, dass zwar seit 19.12.2020 hinsichtlich COVID 19 die Reisewarnung nicht für berufliche Reisen gilt (warum auch immer), die Finanzverwaltung aber trotzdem die Erschwernis als gegeben ansieht.

Hier ein paar Beispiele dazu:

  1. Ein Bauleiter ist auf einer Baustelle in Russland tätig. Russland selbst ist nicht auf der Liste der Länder mit Erschwernis, die Tätigkeit des Bauleiters ist für sich allein auch keine erschwerende Tätigkeit. Wenn aber am 1. des Kalendermonats Reisewarnstufe 6 (z.B. aufgrund von Covid-19 – Details unter www.bmeia.gv.at) besteht, dann fällt auch der Bauleiter – sofern natürlich die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter die Begünstigung.
  2. Ein Arbeiter wird zu einer begünstigten Auslandstätigkeit in die USA entsendet. Aufgrund der Einreisebestimmungen in den USA muss er vor Ort in 14-tägige Quarantäne. Der Arbeiter bleibt nach der Quarantäne für 3 bzw. 5 Wochen in den USA. 
    Nachdem hier der Arbeitgeber die Quarantänezeit als Arbeitszeit entlohnt, steht sowohl bei 3 Wochen als auch bei 5 Wochen Tätigkeit in den USA (weil die Quarantäne als Auslandstätigkeit gerechnet wird) die Begünstigung zu. Achtung: es muss aber die Erschwernis überwiegend im Lohnzahlungszeitraum vorliegen. Das heißt, dass bei einem Einsatzbeginn am 15.11. und Quarantäne bis 29.11. nur ein Arbeitstag im November vorliegt und daher keine überwiegende Erschwernis im Lohnzahlungszeitraum gegeben ist. Wenn allerdings für die USA am 1.11. eine Reisewarnung mit Reisewarnstufe 6 bestand, dann ist auch die Quarantänezeit als erschwerend zu beurteilen und daher auch im November die Erwerschernis gegeben. Sollte die Reisewarnung nicht bestehen, dann wäre der November nicht begünstigt, der Dezember hingegen schon (denn für die Monatsfrist zählt die Quarantäne auf jeden Fall mit).
  3. Ein Arbeiter ist länger in Russland, kommt retour nach Österreich, muss hier 14 Tage in Quarantäne, stellt sodann einen Tag sein Werkzeug zusammen und fliegt dann in die USA und muss dort 14 Tage in Quarantäne. Danach bleibt er 2 Monate auf Montage. 
    Die erste Quarantänezeit kann einer begünstigten Auslandstätigkeit in Russland nicht zugerechnet werden, da nicht unmittelbar an ein begünstigtes Vorhaben zurückgekehrt wird. Für die weitere Entsendung in die USA gilt die Antwort zu Frage 1.
  4. Ein Mitarbeiter war in den USA auf begünstiger Montage. Nach einem Österreichurlaub kam er zurück in die USA und musste in Quarantäne. Während der Quarantäne wurde der Mitarbeiter positiv getestet und muss daher in Summe 3-4 Wochen in Quarantäne sein.
    Hier wird die Zeit der positiven Testung wie eine Erkrankung gewertet (obwohl es kein Krankenstand ist). D.h. wenn danach die Tätigkeit auf der Baustelle in den USA aufgenommen wird, besteht die Begünstigung durchgehend zu. 

 

BREXIT – Änderungen ab 2021

Großbritannien ist mit 1.2.2020 aus der EU ausgetreten. Im Rahmen des Abkommens über den EU-Austritt wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorgesehen. In dieser Zeit galt die EU-VO 883/2004 weiterhin anwendbar. Aufgrund des zu Weihnachten 2020 noch unterzeichneten Abkommens zwischen Großbritannien und der EU kommt es nun doch nicht zu einem kompletten Bruch bei den Personalentsendung.

Die Regelungen der EU-VO 883/2004 zur Sozialen Sicherheit wurden zu überwiegenden Teil übernommen. Bei der Entsendung muss jedes einzelne EU-Land zustimmen, ob die Entsenderegel (24 Monate Weiterversicherung im Heimatland) anwendbar ist. Österreich hat diese Zustimmung bereits erteilt. Allerdings ist hier keine Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung (z.B. Verlängerung der Entsendung von 2 auf 5 Jahren) mehr vorgesehen – ausgenommen für Entsendungen, die noch vor dem 31.12.2020 begonnen haben. Die Regelungen für gewöhnliche Arbeiten in mehreren Staaten wurden aus der EU-VO übernommen. Die Familienbeihilfe ist jedoch nicht mehr von der Regelung umfasst.

Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich durch den EU-Austritt nichts, da das DBA ja eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien ist und nichts mit der EU zu tun hat.

Betreffend Visa wurde in dem Abkommen lediglich festgehalten, dass für kurzfristige Aufenthalte (short term visits) keine Visas benötigt werden. Wie dies im Detail aussehen wird, ist erst zu regeln.

Haftungsfalle bei Kettenleasing

Ein österreichisches Unternehmen (Ö) hat sich bei einer österreichischen Leasingfirma (L) Personal zugekauft. Die österr. Leasingfirma hat das Personal jedoch nicht selbst angestellt, sondern dies bei einer ausländischen Leasingfirma (A) bestellt. Es liegt also hier eine klassische Kettenüberlassung vor, welche in Österreich ja nicht verboten ist. Da für ausländische Leasingarbeitskräfte die Lohnunterlagen in Österreich – wenn nichts anderes in der ZKO4-Meldung angegeben wurde – vom Beschäftiger bereitgehalten werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung nun die österr. Leasingfirma L trifft oder doch Ö, weil dieser das Personal einsetzt. Der VwGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2021 den Beschäftiger Ö dafür haftbar gemacht, da im LSDB-G steht, dass die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind. 

Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei der Bestellung von Leasingpersonal bei einer österreichsichen Leasingfirma darauf zu achten ist, dass dieses nicht vom der Leasingfirma im Ausland zugekauft wird. Denn dann trifft den Beschäftiger die Bereithaltungspficht der Lohnunterlagen.

Auf einen anderen Punkt möchte ich aber hier auch noch hinweisen. Bei Kettenleasing ist im Normalfall die Sozialversicherungspflicht im Einsatzland (Österreich), da für Kettenleasing kein A1 ausgestellt werden darf (was aber in der Praxis oft erfolgt, weil als Einsatzort der Endbeschäftiger angegeben wird; dies kann aber im Falle einer Überprüfung zur Rückziehung des A1 führen). Und dann ist bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich auch noch das Thema Abzugssteuer zu beachten. Hier solte aber meiner Meinung nach die österr. Leasingfirma dafür verantwortlich sein, da diese die Zahlung ins Ausland vornimmt.

Empfehlung für die Praxis: beim Zukauf von Leasingpersonal bei österr. Firmen sollte vereinbart werden, dass es nicht erlaubt ist, dass die Leasingfirma das Personal ihrerseits im Ausland zukauft bzw. dass vereinbart wird, dass die Lohnunterlagen bei einem Parteienvertreter bereitgehalten werden müssen, was auch in der ZKO4-Meldung anzugeben ist.