LST-Abzug für ausländische Arbeitgeber ab 2020

Wenn ein ausländisches Unternehmen in Österreich Mitarbeiter beschäftigte, selbst jedoch keine Lohnsteuer-Betriebssätte in Österreich hatte, war es bisher möglich, dass das ausländische Unternehmen sich freiwillig für den Lohnsteuerabzug in Österreich registrierte. Ansonsten musste der Mitarbeiter selbst die Steuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung abführen.

Ab 2020 ist es nun verpflichtend, dass ausländische Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich haben und in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer (unbeschränkte Steuerpflichtige) beschäftigen, die Lohnsteuer monatlich einbehalten und abführen. Zentral zuständig dafür ist das Finanzamt Graz-Stadt. Vertriebsmitarbeiter, Arbeitnehmer mit Home-Office und ähnliche sind also jetzt verpflichtend in Österreich in einer Lohnabrechnung zu führen.

Bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Wohnsitz in Österreich kann die Lohnsteuer nach wie vor freiwillig abgeführt werden. Sollte der ausländische Arbeitgeber jedoch eine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich unterhalten, dann besteht auch für die Ausländer Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Eine Lohnsteuer-Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, die länger als 1 Monat in Österreich unterhalten wird. Bei Baustellen liegt eine LSt-Betriebsstätte vor, wenn die Baustelle länger als 6 Monate dauert.

 

Die gesetzliche Regelung war so geschrieben, dass die LST-Einbehaltsverpflichtung auch für NICHT in Österreich tätige Arbeitnehmer gilt, wenn diese in Österreich steuerpflichtig sind (z.B. österr. Grenzgänger bei einer deutschen Firma  oder österr. Monteur mit ausländischem Arbeitgeber und keiner Steuerpflicht im Ausland). Per Erlass hat das BMF nun die Einschränkung auf in Österreich tätige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorgenommen und eine Gesetzesänderung angekündigt.

FABO+ bei Progressionsvorbehalt

Es wurde Ende Oktober 2019 im § 33 Abs 11 ESTG klargestellt, wie der Familienbonus plus bei der Progressionsberechnung berücksichtigt wird. Es gilt folgende Regelung:

  • Im ersten Schritt wird das inländische (steuerpflichtige) Einkommen ermittelt.
  • Dann wird das steuerfreie Auslandseinkommen dazugezählt und es wird die fiktive Steuer für das Gesamteinkommen ermittelt. Dabei werden keine Absetzbeträge berücksichtigt. Die so ermittelte Steuer wird durch das Gesamteinkommen dividiert und man erhält den Durschnittssteuersatz.
  • In der Folge wird das Inlandseinkommen mit dem Durchschittssteuersatz multipliziert und von diesem Steuerbetrag werden nun die vollen Absetzbeträge abgezogen.

Dies bedeutet, dass der FABO+ bei Mitarbeitern, die in einm Jahr sowohl steuerpflichtige Inlandsbezüge als auch steuerfreie Auslandsbezüge erhalten, in voller Höhe bei der Inlandssteuer abzogegen wird. Dies muss der Mitarbeiter jedoch bei der Steuererklärung beantragen, da bei der monatlichen Lohnabrechnung der FABO+ natürlich nur anteilig für die steuerpflichtigen Monate berücksichtigt werden kann. 

 

Hinweis bei Auslandseinsatz mit fiktiver österreichischer Steuer (Hypotax, Tax Protection …)

Wurde der FABO+ bei der (monatlichen) Berechnung eines fiktiven Steuerabzuges berücksichtigt, dann kann der Mitarbeiter bei nicht ganzjährigem Auslandsaufenthalt hier doppelt gewinnen, da weniger fiktive Steuer abgezogen wird und er trotzdem den  vollen FABO+ bei der Steuererklärung geltend machen kann. Dies geht natürlich nur dann, wenn ein Mitarbeiter nicht das ganze Jahr im Ausland steuerpflichtig ist.

neus DBA Japan ab 1.1.2019

Das neue DBA zwischen Österreich und Japan ist am 27.10.2018 in Kraft getreten und gilt löst somit ab 1.1.2019 das alte DBA aus dem Jahre 1961 ab. Bei der Arbeitnehmerentsendung treten somit ab 2019 ein paar Änderungen ein.

 

So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.

 

Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für „ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit“ (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland. Dazu wird es wohl aber noch genauerer Auslegungen bedürfen.

neues DBA mit Großbritannien ab 6.4.2019

Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben am 23.10.2018 ein neues DBA unterzeichnet. Dieses Abkommen ersetzt ab Inkrafttreten jenes aus dem Jahr 1969. Das neue DBA hat zwei verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte. Für Briten mit Tätigkeiten in Österreich gilt das Abkommen ab dem 1.1.2020. Für Österreicher in UK ist die Anwendbarkeit des neuen DBAs mit Beginn des neuen Steuerjahres mit 6.4.2019 (bzw.1.4.2019 für die KöSt) vorgesehen.

Für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung ändert sich eigentlich nur, dass die 183 Tage-Frist jetzt nicht mehr im Steuerjahr (6.4. – 5.4.) gilt, sondern sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht. Die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist weiterhin vorgesehen.

Überlassung nach Österreich – neuer Web-Antrag

Am 29.1.2019 hat das BMF die neuen Modalitäten für einen Befreiungsbescheid zur Vermeidung der Abzugssteuer bei der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich bzw. die Rückerstattung einbehaltener Abzugssteuer in einem Erlass zusammengefasst. Ab sofort sind die Anträge nur mehr Online möglich. Es ist für einen Befreiungsantrag das Formular ZS-RD-BEFBESCH, für die Rückzahlung das Formular ZS-RD-AKÜ zu verwenden. Der Rückzahlungsantrag kann jetzt auch nur mehr nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, was zu einem massiven Liquiditätsnachteil führen wird.

Der Onlineantrag ist auszufüllen und abzusenden. Die Übermittlungsbestätigung ist sodann auszudrucken und darauf die Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Finanzamtes einzuholen. Diese ist dann im Original mit eventuellen weiteren Unterlagen nachzureichen.

Ein Tip zum Schluss: Speichern sie die Anträge auf ihrem PC ab (Zwischenspeichern), dann kann dieser auch für zukünftige Anträge verwendet werden und es sind nur mehr die geänderten Daten abzuändern.

neus DBA Japan ab 2019

Österreich und Japan haben am 30.1.2017 ein neues DBA abgeschlossen. Das neue DBA wird voraussichtlich am 1.1.2019 anwendbar sein und bringt bei der Arbeitnehmerentsendung ein paar Änderungen mit sich.

 

So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.

 

Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für „ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit“ (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland.

DBA mit Kosovo ab 2019

Österreich hat mit dem Kosovo am 8. Juni 2018 ein DBA unterzeichnet, welches bereits ab dem 1.1.2019 anwendbar ist.

Für Baustellen gibt es eine Betriebsstättenfrist von 12 Monaten und es wurde auch eine Dienstleistungsbetriebsstätte in das Abkommen aufgenommen. In Österreich ansässige Arbeitnehmer sind dann im Kosovo steuerpflichtig, wenn

  • sie sich dort entweder über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten aufhalten, oder
  • die Bezüge von einem oder für einen kosovarischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • wenn die Bezüge von einer kosovarischen Betriebsstätte getragen werden.

Zu beachten ist, dass die Doppelbesteuerung hier durch die Anrechnungsmethode vermieden wird. Nur Betriebsstättengewinne befreit Österreich. Der Kosovo wendet generell die Anrechnungsmethode an. 

BUAK im Verhältnis zu Deutschland

Arbeiter, die dier BUAK unterliegen, erhalten für die Zeit ihres Urlaubes das Entgelt von der BUAK ausbezahlt (Direktzahlung). Bei größeren Firmen zahlt jedoch meist die Firma selbst das Urlaubsentgelt aus und erhält dies in derselben Höhe von der BUAK refundiert. Da im Verhältnis zu Deutschland bei Direktzahlungen im Wege einer Verständigung festgehalten wurde, dass hier die Steuerpflicht in dem Staat besteht, wo auch die Kasse ihren Sitz hat, sind die BUAK-Direktzahlungen immer in Österreich steuerpflichtig. Dies wurde nun in einer Konsultationsvereinbarung vom 22.11.2018 auch für die Direktzahlungen bestätigt. D.h. Urlaubszeiten österreichischer Bauarbeiter auf deutschen Baustellen sind somit immer in Österreich steuerpflichtig.

Abzugsfähigkeit ausländischer SV-Beiträge beschränkt

Ist ein im Ausland sozialversicherter Dienstnehmer in Österreich steuerpflichtig, können die im Ausland bezahlten Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers in Österreich als Werbungskosten abgezogen werden. Sind die ausländischen SV-Pflichtbeiträge jedoch höher als jene, die in Österreich zu zahlen gewesen wären, dann ist der übersteigende Teil nach Ansicht des VwGH (Urteil vom 21.11.2018, Ra 2017/13/0042) nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Begründung dafür wird auch gleich mitgeliefert: Höhere Beiträge (im Ausland) werden im Allgemeinen auch mit höheren Leistungen verknüpft sein. Ob dem wirklich so ist (oder weil im Ausland der Staat weniger zur Pension zuschießt), ist wohl nicht hinterfragt worden.

Verständigung zur Grenzgängerregelung Deutschland

Im DBA Österreich – Deutschland gibt es für Grenzgänger, die arbeitstäglich vom Arbeitsort in der Grenzregion zum Wohnort in der Grenzregion zurückkehren, die Sonderregelgung, dass Steuerpflicht im Wohnsitzstaat anstatt im Tätigkeitsstaat gegeben ist. Aufgrund von unterschiedlicher Auslegung bei einzelnen Punkten wurden nun im Rahmen einer Verständigung zwischen Österreich und Deutschland Einvernehmen hergestellt. In einem Erlass des BMF vom 30.4.2019 sind alle bisherigen Auslegungen zur Grenzgängerreglung nun zusammengefasst.

Besonders hervorheben möchte ich die im letzten Newsletter thematisierten Auslegungsunterschiede betreffend die 45-tägige Toleranzgrenze für die Nichtrückkehrtage. Deutschland folgt hier (leider) der österreichischen Auslegung, d.h. Arbeitstage im „Heimatland“ des Arbeitnehmers sind zu den 45 Nichtrückkehrtagen zu rechnen. Arbeitet jemand an einem Tag sowohl innerhalb als auch außerhalb der 30 km Grenze bzw im Heimatstaat, dann ist auf das Überwiegen pro Arbeitstag abzustellen. Deutschland wendet diese neue Auslegung ab 1.1.2019 an, d.h. bis Ende 2018 ausgestellte Grenzgängerbefreiungsbescheinigungen von Deutschland bleiben von der Verständigung unberührt.

Beispiel 1
Wohnsitz in Österreich (innerhalb 30 km)
10 Wochen Tätigkeit in Deutschland auf Betriebsstätte innerhalb 30 km
Restliche Zeit Tätigkeit in Österreich oder in Deutschland außerhalb der 30 km oder in einem anderen Land

Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 10 Wochen Tätigkeit auf der deutschen Grenzbetriebsstätte bei Deutschland und nicht bei Österreich.

 

Beispiel 2
Wohnsitz in Deutschland innerhalb 30 km
Beschäftigungsort in Österreich innerhalb 30 km
Dienstreisen an 50 Tagen in Deutschland bzw. in Österreich außerhalb der 30 km bzw. in Drittländern – oder auch 50 Tage Home Office in Deutschland

Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 50 Dienstreisetage bei Deutschland, für den Rest des Jahres bei Österreich.
ACHTUNG: dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer eine Grenzgängerbescheinigung vorlegt. Behalten sie daher die Anzahl der Dienstreisetage im Auge.

 

Darüber hinaus findet man in dem Erlass auch:

  • dass die Grenzgängerregelung auch für Teilzeitkräfte gilt
  • dass ein Zweitwohnsitz in Grenznähe nicht für die Grenzgängerregelung ausreicht
  • dass bei mehreren Arbeitgebern die Nicht-Rückkehrtage nicht pro Arbeitgeber gelten
  • wie bei unterjährigem Zu-/Wegzug bzw. Arbeitsbeginn (20 %-Regel) vorzugehen ist
  • wie Schichtarbeit zu sehen ist
  • und wie bei Berufskraftfahrer und Ärzten vorzugehen ist