DBA mit Hongkong unterzeichnet
Da das DBA Österreich-China nicht für Hongkong gilt, haben Österreich und Hongkong am 25.5.2010 erstmals ein DBA unterzeichnet. Im Wesentlichen orientiert sich das DBA am OECD-Musterabkommen.
Da das DBA Österreich-China nicht für Hongkong gilt, haben Österreich und Hongkong am 25.5.2010 erstmals ein DBA unterzeichnet. Im Wesentlichen orientiert sich das DBA am OECD-Musterabkommen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.4.2010 festgehalten, dass Bonusmeilen zwar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, es sich dabei jedoch um einen Vorteil von Dritter Seite (Fluglinie) handelt. Dieser Vorteil ist daher nicht im Wege der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und es fallen auch keine Lohnnebenkosten darauf an.
Bisher war es möglich, wenn man in einem anderen EU/EWR-Land oder in einem Land mit SV-Abkommen der dortigen und nicht mehr der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterlag, freiwillig in Österreich in der Pensionsversicherung Beiträge einzuzahlen.
Mit Inkrafttreten der neuen EU-VO 883/2004 über soziale Sicherheit besteht nun die Möglichkeit, auch auf ausländische Pensionen von in Österreich wohnhaften Pensionisten den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von derzeit 5,1 % vorzuschreiben.
Mit 1.5.2010 ist die neue EU-VO 883/2004 über soziale Sicherheit anwendbar. Diese bringt – kurz zusammengefasst – folgende Änderungen:
Der VwGH hat am 22.3.2010 über mehrere Beschwerden zur begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG) entschieden. Anlassfall war, ob auch in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer, die für einen im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber Montagearbeiten durchführten (ausländischer Arbeitgeber), der Steuerbefreiung unterliegen.
Am 22.3.2010 hat der VwGH festgehalten, dass die Steuerberfreiung für die begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs 1 Z 10 EstG auch dann zusteht, wenn ein Dienstnehmer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.2.2010, 2007/08/0013 festgehalten, dass ein Deutscher, welcher für ein österreichisches Unternehmen ausschließlich im Irak eingesetzt wurde, nicht SV-pflichtig ist.
Mit Datum 12.6.2014 hat das BMF den Erlass zum Thema „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sind in der Folge kurz zusammengefasst.
Grundsätzliches
Bei einer Überlassung von Personal ist der Beschäftiger in wirtschaftlicher Betrachtung als Arbeitgeber anzusehen. Die 183 Tage-Frist gilt hier grundsätzlich nicht.
Am 17.2.2010 wurde das zweite Protokoll zum bestehenden SV-Abkommen unterzeichnet. In diesem Protokoll wird eine Entsenderegelung eingefügt. Danach sind österreichische Mitarbeiter bei einer Entsendung nach Australien für die Dauer von 5 Jahren weiterhin in Österreich versichert und es sind keine Beträge zum Australian Superannuation Fund (Pensionsversicherung) zu leisten.