BREXIT – Änderungen ab 2021

Großbritannien ist mit 1.2.2020 aus der EU ausgetreten. Im Rahmen des Abkommens über den EU-Austritt wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorgesehen. In dieser Zeit galt die EU-VO 883/2004 weiterhin anwendbar. Aufgrund des zu Weihnachten 2020 noch unterzeichneten Abkommens zwischen Großbritannien und der EU kommt es nun doch nicht zu einem kompletten Bruch bei den Personalentsendung.

Die Regelungen der EU-VO 883/2004 zur Sozialen Sicherheit wurden zu überwiegenden Teil übernommen. Bei der Entsendung muss jedes einzelne EU-Land zustimmen, ob die Entsenderegel (24 Monate Weiterversicherung im Heimatland) anwendbar ist. Österreich hat diese Zustimmung bereits erteilt. Allerdings ist hier keine Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung (z.B. Verlängerung der Entsendung von 2 auf 5 Jahren) mehr vorgesehen – ausgenommen für Entsendungen, die noch vor dem 31.12.2020 begonnen haben. Die Regelungen für gewöhnliche Arbeiten in mehreren Staaten wurden aus der EU-VO übernommen. Die Familienbeihilfe ist jedoch nicht mehr von der Regelung umfasst.

Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich durch den EU-Austritt nichts, da das DBA ja eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien ist und nichts mit der EU zu tun hat.

Betreffend Visa wurde in dem Abkommen lediglich festgehalten, dass für kurzfristige Aufenthalte (short term visits) keine Visas benötigt werden. Wie dies im Detail aussehen wird, ist erst zu regeln.

Haftungsfalle bei Kettenleasing

Ein österreichisches Unternehmen (Ö) hat sich bei einer österreichischen Leasingfirma (L) Personal zugekauft. Die österr. Leasingfirma hat das Personal jedoch nicht selbst angestellt, sondern dies bei einer ausländischen Leasingfirma (A) bestellt. Es liegt also hier eine klassische Kettenüberlassung vor, welche in Österreich ja nicht verboten ist. Da für ausländische Leasingarbeitskräfte die Lohnunterlagen in Österreich – wenn nichts anderes in der ZKO4-Meldung angegeben wurde – vom Beschäftiger bereitgehalten werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung nun die österr. Leasingfirma L trifft oder doch Ö, weil dieser das Personal einsetzt. Der VwGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2021 den Beschäftiger Ö dafür haftbar gemacht, da im LSDB-G steht, dass die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind. 

Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei der Bestellung von Leasingpersonal bei einer österreichsichen Leasingfirma darauf zu achten ist, dass dieses nicht vom der Leasingfirma im Ausland zugekauft wird. Denn dann trifft den Beschäftiger die Bereithaltungspficht der Lohnunterlagen.

Auf einen anderen Punkt möchte ich aber hier auch noch hinweisen. Bei Kettenleasing ist im Normalfall die Sozialversicherungspflicht im Einsatzland (Österreich), da für Kettenleasing kein A1 ausgestellt werden darf (was aber in der Praxis oft erfolgt, weil als Einsatzort der Endbeschäftiger angegeben wird; dies kann aber im Falle einer Überprüfung zur Rückziehung des A1 führen). Und dann ist bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich auch noch das Thema Abzugssteuer zu beachten. Hier solte aber meiner Meinung nach die österr. Leasingfirma dafür verantwortlich sein, da diese die Zahlung ins Ausland vornimmt.

Empfehlung für die Praxis: beim Zukauf von Leasingpersonal bei österr. Firmen sollte vereinbart werden, dass es nicht erlaubt ist, dass die Leasingfirma das Personal ihrerseits im Ausland zukauft bzw. dass vereinbart wird, dass die Lohnunterlagen bei einem Parteienvertreter bereitgehalten werden müssen, was auch in der ZKO4-Meldung anzugeben ist.

KommSt bei Auslandsüberlassung (bis 2016)

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.9.2020, Ro 2019/15/0178 zur Frage der KommSt bei AÜ bis 2016 Stellung genommen. Ab 2017 hat sich die Rechtslage hier ja geändert. Es ging mehr oder weniger um die Frage, ob bei einer Überlassung ins Ausland die 6 Monatsfrist gilt oder nicht. Da hat der VwGH hat weder ja noch nein gesagt. Es ist – kurz zusammengefasst – wie folgt wie folgt zu prüfen:

  1. Hat der Beschäftiger am Einsatzort eine Betriebsstätte (denn ohne dieser kann keine mittelbare Betriebsstätte des Überlassers vorliegen)? Wenn ja …
  2. Werden die überlassenen Dienstnehmer dorthin nicht nur vorübergehend überlassen, wobei die auch durch verschiedene Dienstnehmer des Überlassers sein kann? Wenn ja, …
  3. Sind die überlassenen Dienstnehmer der Betriebsstätte beim Beschäftiger oder jener beim Überlasser selbst zuzuordnen, d.h. zu welcher besteht die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit?

 

Der Begriff „nicht nur vorübergehend“ wurde nicht weiter beschrieben, wobei jedoch klargestellt wurde, dass die Prüfung nicht mitarbeiterbezogen, sondern einsatzortbezogen erfolgen muss (verschiedene Dienstnehmer am selben Einsatzort sind zusammenzurechnen). Und wie die Zuordnung zur Betriebsstätte bei der Arbeitskräfteüberlassung erfolgen muss, hat der VwGH leider auch offen gelassen (die Entscheidung, auf der sich der VwGH hier bezieht, betraf eine andere Konstellation). Es gibt hier also jetzt eine Entscheidung, aber wir wissen leider alle nicht genau, wie wir im Einzelfall vorgehen sollen. 

offene Fragen für Grenzgänger von/nach Deutschland

Im DBA Österreich-Deutschland gibt es für Grenzgänger eine Sonderregelung, nämlich dass diese die Steuern nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Wohnsitzstaat zu entrichten haben. Ein Grenzgänger ist jemand, der arbeitstäglich an seinen Wohnort zurückkehrt, wobei hier 45 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr nicht schädlich sind. Der Arbeitsort und der Wohnort dürfen jeweils 30 km Luftlinie von der Grenze entfernt sein.

Die deutsche Finanzverwaltung ist nun zur Ansicht gekommen, dass Arbeiten im Wohnsitzstaat für die 45 Nichtrückkehrtage gar nicht mitzurechnen sind. Wenn beispielsweise in österr. Bauarbeiter nur 10 Wochen im Jahr auf einer deutschen Betriebsstätte in der Grenzregion arbeitet, den Rest aber in Österreich tätig ist, dann ist er nach Ansicht des Finanzamtes München Grenzgänger.

Im umgekehrten Fall sieht das österreichische BMF die Sache jedoch anders. Hier ist beispielsweise ein in Deutschland in der Grenzzone wohnhafter Bauarbeiter einer österreichsichen Firma mit den Österreich-Arbeitstagen in Österreich steuerpflichtig, wenn er mehr als 45 Tage auf Baustellen in Deutschland (=Wohnsitzstaat) arbeitet. Dasselbe gilt für ein Home Office in Deutschland, in welchem mehr als 45 Tage im Jahr gearbeitet wird. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen trotz Vorliegen einer deutschen Grenzgängerbescheinigung für die Österreich-Arbeitstage Lohnsteuer einzubehalten, da ansonsten ein GPLA-Risiko besteht.

Es sind diesbezüglich gerade Abstimmungen zwischen Österreich und Deutschland im Gange, damit hier eine einheitliche Auslegung erreicht werden kann.

Ferngeschäftsführung Deutschland

Im DBA Österreich-Deutschland ist geregelt, dass für Geschäftsführer die Versteuerung immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft vorzunehmen ist. Ist also eine in Österreich wohnhafte Person GF einer deutschen GmbH, dann besteht Steuerpflicht in Deutschland mit den Bezügen, die für die GF-Tätigkeit für die deutsche Firma bezogen werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Österreich oder in Deutschland (oder sonst wo) ausgeübt wird.

Zu beachten ist hier allerdings, dass bei Ferngeschäftsführung, die (fast) ausschließlich von Östereich aus für eine deutsche Gesellschaft erfolgt, die Ansässigkeit der GmbH von Deutschland nach Österreich wechseln kann, denn wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich liegt, dann gilt die deutsche Gesellschaft als in Österreich ansässig und die Versteuerung der GF-Bezüge ist zur Gänze in Österreich vorzunehmen (vgl. EAS 3433). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden.

Sollte der Ort der Geschäftsleitung in Österreich liegen, dann ist die deutsche GmbH auch in Österreich KöSt-pflichtig und der Betrieb am Sitz der Gesellschaft in Deutschland ist dann nur eine Betriebsstätte. In diesem Fall ist dann auch das Unternehmenergebnis für die Versteuerung auf Österreich und Deutschland aufzuteilen.

BMF-Info zu COVID-19 und DBA

Am 22.5.2020 hat das BMF die lange erwartete Information zur Anwendung und Auslegung von DBA im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie veröffentlicht und am 20.7.2020 ergänzt. Es wurden die Themen Betriebsstätte bei Home Office bzw. Baustellenunterbrechungen, das Besteuerungsrecht der Kurzarbeitsentschätigung und deren Abrechnung in der Lohnverrechnung behandelt. Hier kurz zusammengefasst die (aktualisierten) Rechtsansichten des BMF.

 

1. Home-Office-Tätigkeiten aufgrund COVID-19

Entgegen der Verständigungsvereinbarung mit Deutschland, wo die COVID-19 Home Office-Tage so behandelt werden, wie wenn im Tätigkeitsstaat weitergearbeitet worden wäre, konnte offensichtlich mit keinen weiteren Staaten eine derartige Auslegung vereinbart werden. Somit sind bei allen übrigen Staaten die Arbeitstage im Home Office im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters zu versteuern und die übrigen Tage im Tätigkeitsstaat. Die Bezüge sind entsprechend der Arbeitstage aufzuteilen.

Erfolgt nur während der COVID-19 Zeit die Arbeit im Home Office, so stellt das Home Office keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber dar, da es an der Dauerhaftigkeit fehlt.

 

2. Grenzgänger Liechtenstein / Italien

Durch COVID-19 Home-Office-Tage geht die Grenzgängereigenschaft im Verhältnis zu Liechtenstein nicht verloren. Es bleibt weiterhin die 4 % Quellensteuer im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbar. Im Verhältnis zu Italien wurde dies in Konsulationsgesprächen festgehalten.

3. Besteuerung des Kurzarbeitsunterstützung

Grundsätzlich ist die staatliche Kurzarbeitsunterstützung in dem Staat zu versteuern, in dem die Arbeit ausgeübt worden wäre, für welche die Kurzarbeitsunterstützung gewährt wird. Ausländische Mitarbeiter, die in Österreich arbeiten, sind somit auch mit der Kurzarbeitsunterstützung in Österreich steuerpflichtig.Umgekehrt sind aber österreichische Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt wurden und vorübergehend nach Österreich zurückgeholt wurden und in Kurzarbeit sind, grundsätzlich auch mit der Kurzarbeitsunterstützung im Ausland zu versteuern. Sollte der ausländische Staat allerdings dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen (weil dieser die Bestimmung anders auslegt), sind die Bezüge in Österreich zu versteuern.

 

Sieht jedoch ein DBA eine Sonderbestimmung für Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung vor, dann findet diese Sonderregelung Anwendung (z.B. Deutschland), wobei auch hier in der Regel der Kassenstaat das Besteuerungsrecht hat – somit Österreich für die österreichische Kurzarbeitsunterstützung.

 

Ist die Kurzarbeitsunterstützung in Österreich steuerpflichtig, die übrigen Bezüge jedoch im Ausland (z.B. deutscher Grenzgänger), dann sind auch die Steuertage in der Lohnverrechnung entsprechend der Bezüge aufzuteilen. Erhält ein Mitarbeiter in einem Monat 3.000 € Gesamtbezug, wovon 1.000 € auf die Kurzarbeitsunterstützung entfällt (1/3), sind auch 1/3 der Steuertage anzusetzen, sprich die 1.000 € mit 10 Steuertagen zu versteuern. Wenn der Mitarbeiter nicht den gesamten Monat in Kurzarbeit  war, ist die Aufteilung der Steuertage nur für den betroffenen Kurzarbeitszeitraum zu rechnen (z.B. 5 von 15 Steuertagen).

4. Baustellenunterbrechungen und Betriebsstättenfrist

Wurde eine Baustelle aufgrund von COVID-19 vorübergehend eingestellt, dann zählt diese Unterbrechung – wie alle anderen Unterbrechungen auch – für die Berechnung der Betriebsstättenfrist mit und kann nicht herausgerechnet werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen es eine Baulosregelung gibt (Deutschland, Tschechien, Schweiz). Mit Deutschland wurden zwar Verständigungsgespräche geführt, ob diese Unterbrechung als fristhemmend gewertet werden kann, diese wurden aber ergebnislos abgebrochen. D.h. die Unterbrechungen zählen für die Berechnung der Betriebsstättenfrist auch im Verhältnis zu Deutschland mit.

Verständigung mit Deutschland zu COVID-19

Österreich und Deutschland haben die Frage der Berechnung der 183 Tage, die Home Office Tage bei Grenzgängern sowie das Besteuerungsrecht der Kurzarbeitsunterstützung folgende Vereinbarung getroffen (Erlass vom 15.4.2020), welche für Arbeitstage ab 11.3.2020 gilt:

 

Berechnung der 183 Tage

Es wurde vereinbart, dass die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage auf Antrag so gewertet werden, als wären sie im anderen Staat verbracht worden. Dies gilt jedoch nur für jene Homeoffice-Tage, die durch die COVID-19-Situation bedingt sind, nicht jene Homeoffice-Tage, die ohnedies ohne diese Situation auch gemacht worden wären. Wenn jemand von dieser Regelung Gebrauch machen möchte, dann muss er dies schriftlich dem Arbeitgeber und dem Wohnsitzfinanzamt mitteilen und die tatsächliche Besteuerung im anderen Staat nachweisen. In der BMF-Info vom 20.7.2020 wurde klargestellt, dass diese Regelung aber nicht gilt, wenn jemand nur aufgrund des Überschreitens der 183 Tage in Deutschland steuerpflichtig wird, diese Tage aber jetzt durch COVID-19 nicht überschreitet. Es soll dies nur im Fall des wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw. der Betriebsstätte gelten.

 

Home Office bei Grenzgängern

Es wurde in der Vereinbarung aus 2019 festgehalten, dass Homeoffice Tage als schädliche Nichtrückkehrtage zählen. Wenn mehr als 45 schädliche Nichtrückkehrtage pro Jahr vorliegen, entfällt die Grenzgängerregelung für das gesamte Kalenderjahr. Jedoch werden hier die Homeoffice-Tage aufgrund von COVID 19abweichend von der bisherigen Vereinbarung – NICHT als schädliche Nichtrückkehrtage gewertet. Dies gilt auch hier nur dann, wenn es sich dabei um keine Homeoffice-Tage handelt, die nicht auch ohne COVID-19 gemacht worden wären.

 

Kurzarbeitsunterstützung – Sonderbetreuungszeit für Kinder

Es wurde vereinbart, dass die Kurzarbeitsunterstützung in Österreich bzw. das Kurzarbeitergeld in Deutschland sowie ähnliche Vergütungen der öffentlichen Hand (wozu die Sonderbetreuungszeit in Österreich fallen wird) als Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung gelten und daher in dem Staat steuerpflichtig sind, wo auch das Geld ausbezahlt wird. D.h. die österreichische Kurzarbeitsunterstützung, welche an deutsche Grenzgänger bezahlt wird, ist in Östereich zu versteuern, der übrige Bezug in Deutschland.

BREXIT – keine Änderungen bis Ende 2020

Großbritannien ist mit 1.2.2020 aus der EU ausgetreten. Da jedoch im Rahmen des Abkommens über den EU-Austritt ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorgesehen ist, ist bis dahin weiterhin bei Entsendungen das Formular PD A1 zu verwenden, es sind die höheren inländischen Diätensätze auszuzahlen, wenn der Kollektivvertrag diese auch auf EU-Staaten ausdehnt und auch der FABO+ steht für Kinder in Großbritannien noch zu.

Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich durch den EU-Austritt nichts, da das DBA ja eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien ist und nichts mit der EU zu tun hat.

COVID-Home Office im Ausland „verlängert“

Sozialversicherung

Die Regelung, dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung eines Landes bei COVID-bedingtem Home Office sich an der vor der Pandemie ausgeübten Tätigkeit orientiert, wurde bis 30.6.2022 verlängert. Ansonsten würde bei mehr als 25 % Arbeit im Home Office im Ausland die Zuständigkeit der SV in den Wohnortstaat im Ausland wechseln. Wenn allerdings die Arbeit im Home Office unabhängig von COVID (oder aufgrund guter Erfahrungen während der COVID-Zeit) im Ausland ausgeübt wird, dann gilt die 25 % Grenze auch schon 2021 zu beachten.

 

Steuer Deutschland

Die Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, dass COVID-bedingte Home Office Tage nicht schädlich sind für Grenzgänger (d.h. bei der Zählung der maximal 45 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr nicht zu zählen sind), wurde ebenfalls bis zum 30.6.2022 verlängert, wobei eine weitere Verlängerung ausgeschlossen wurde.

 

Quarantäne iZm begünstigter Auslandstätigkeit

Eine in Österreich verbrachte Quarantänezeit unterbricht nach Ansicht des BMF auf jeden Fall die begünstigte Auslandstätigkeit, auch wenn zuvor die Monatsfrist erreicht wurde und auch danach die Auslandstätigkeit fortgesetzt wird.

Lohnzettelübermittlungspflicht für Ausländische Arbeitgeber

Mit 1.1.2020 wurde eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich eingeführt. Diese Verpflichtung wurde nun rückwirkend aufgehoben, weil anscheinend viele ausländische Arbietgeber keine Lohnabrechnung in Österreich eingerichtet haben – und vor allem auch deswegen, weil aufgrund der COVID-Maßnahmen viele Österreicher im Home Office arbeiteten und für diese Tage die Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht. Anstatt dessen kommt es zu einer Mitteilungspflicht des ausländischen Arbeitgebers an das österreichische Finanzamt, wenn der Mitarbeiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier für mehr als 6 Monate seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat. Die Meldung sollte am besten mit dem Formular L17 erfolgen (hier sind alle melderelevanten Informationen erfasst – auch jene, die zu etwaigen Steuerermäßigungen in Österreich führen). Die Übermittlung muss bis zum 31.1. des Folgejahres erfolgen, bei elektronischer Übermittlung bis zum 28.2. des Folgejahres. Nur für 2020 wurde eine Frist bis zum 31.3.2021 in das Gesetz aufgenommen.

Zu beachten ist für die ausländischen Arbeitgeber allerdings, dass für die in österreich sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) trotzdem abzuführen ist.