SV-Beiträge für Auslandseinkommen in der Steuererklärung

Grundsätzlich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Werbungkosten. Stehen diese SV-Beiträge im Zusammenhang mit in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünften (DBA mit Befreiungsmethode), dann vermindern diese SV-Beiträge nicht das österreichische Einkommen, sondern lediglich die für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Auslandseinkommen. Dies erfolgt auch in der Lohnabrechnung in Österreich so, dass die SV-Beiträge für die Auslandseinkünfte am Lohnzettel L8 (DBA-Befreiung) abgezogen werden.

Aufgrund von 2 VwGH-Erkenntnissen wurden im Dezember 2023 die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 244a jedoch ergänzt. Wenn nämlich die SV-Beiträge im Ausland nicht bei der Ermittlung der dortigen Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können, dann dürfen diese SV-Beiträge von den österreichischen Einkünften anstatt nur bei den Progressionseinkünften abgezogen werden, was steuerlich natürlich günstiger ist. Es ist allerdings nachzuweisen, dass im Ausland die SV-Beiträge nicht abgezogen werden konnten. 

Dies betrifft übrigens auch Pensionisten, die eine Auslandspension beziehen, für welche in Österreich der Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.

DBA Russland suspendiert

Mit 8.8.2023 wurde das DBA Österreich-Russland suspendiert. Das bedeutet, dass quasi seit diesem Zeitpunkt mit Russland ein abkommensloser Vertragszustand besteht. Im Falle einer Versteuerung in Russland ist eine Steuerentlastung von in Österreich ansässigen Personen nur mehr nach § 48 BAO möglich.

begünstigte Auslandstätigkeit bleibt

Im Entwurf zum Wartungserlass für die Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde bei den erschwerenden Umständen die Toleranzregelung der Finanzverwaltung gestrichen, wonach bei Bauarbeiten im engeren Sinne immer die Erschwernis gegeben ist. Zu den Bauarbeiten im engern Sinne zählt u.a. Montagearbeiten, Wartung, Instandhaltung, Inbetriebnahme von Anlagen. Geplant war, dass die Auslegung gesetzeskonform zu erfolgen hat, sprich dass die Erschwernis nur dann gegeben ist, wenn eine SEG-Zulage nach §68 EStG zusteht. Diese geplante Änderung konnte im Zuge der Begutachtung vermieden werden, sprich es bleibt – bis auf weiteres – wie bisher.

Grenzgängerregelung Deutschland neu ab 2024

Mit der Änderung des DBA Österreich-Deutschland treten mit 1.1.2024 einige Änderungen speziell bei Grenzgängern in Kraft. Hintergrund der Änderung war, dass die Home Office-Tätigkeiten nicht mehr für die schädlichen Nichtrückkehrtage gezählt werden sollen und neu ist auch eine Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst. Die Änderungen haben aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche und ändert auch einiges an der bisherigen Verwaltungspraxis. Am 27.12.2023 wurde die im DBA vorgesehene Konsultationsvereinbarung veröffentlicht.

Konkret heißt es, dass jetzt Arbeiten innerhalb der Grenzzone – egal auf welcher Seite – die Grenzgängereigenschaft nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass eine Arbeit eines deutschen Mitarbeiters in Österreich im Home Office in Deutschland nicht schädlilch sind. Da der tägliche Grenzübertritt nicht mehr gefordert wird, ist es jetzt aber auch möglich, dass ein in der Grenzzone in DE wohnhafter Mitarbeiter, der in Östereich einen Zweitwohnsitz hat und während der Woche von diesem zur Arbeit in Österreich fährt, nicht schädlich ist. Auch Home Office Tage am österr. Zweitwohnsitz sind nicht schädlich. Es ist natürlich sicherzustellen, dass der Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) weiterhin in Deutschland bleibt.

Darüber hinaus wurde die 30 km Grenzzone erweitert. Bisher musste der konkrete Wohnort bzw. die Arbeitsstätte innerhalb der 30 km liegen. Neu ist, dass ein Teil der Gemeinde innerhalb der 30 km ausreicht, um in der Grenzzone zu sein. Es gibt hier eine Liste, wo alle Gemeinden aufgelistet sind, die in der Grenzzone sind. Es empfiehlt sich, diese Liste durchzusehen, da ab 2024 einige Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer neu in der Grenzzone sind. Anlage 1 beinhaltet die österreichischen, Anlage 2 die deutschen Gemeinden in der Grenzzone.

Auch bei (Baustellen)Betriebsstätten in Deutschland für österreichische Firmen in Grenznähe ist ab 2024 zu prüfen, wo die Mitarbeiter sonst gearbeitet haben. Denn wenn mehr als 45 Tage (bei ganzjähriger Beschäftigung) außerhalb der Grenzzone (auch in Österreich) gearbeitet wird, dann fällt der Dienstnehmer nicht in die Grenzgängerregelung, wenn er in DE auf einer Betriebsstätte tätig ist. Wenn der Mitarbeiter aber in Österreich immer innerhalb der 30 km arbeitet und dann in DE auf der grenznahen Betriebsstätte, dann ist er Grenzgänger, auch wenn er nur ein paar Tage in DE arbeitet.

Bei Teilzeitarbeit bzw. bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn oder -ende bzw. Zuzug in oder Wegzug aus der Grenzzone dürfen die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone maximal 20 % der gesamten Arbeitstage – maximal jedoch 45 Tage – sein. Bei ganzjähriger Beschäftigung ist jedoch die Kontrollrechning mit den 20 % nicht zu machen, hier kann mit den 45 Tagen gerechnet werden. Beispiele sind in der Konsultationsvereinbarung enthalten.

Im Öffentlichen Dienst gilt weiterhin die Kassenstaatsregelung. D.h. man wird im Arbeitgeberstaat (Kassenstaat) besteuert. Neu ist, dass bis zu 10 Tage außerhalb des Arbeitgeberstaates gearbeitet werden darf, ohne dass die Kassenstaatsregel verloren geht. Neu ist aber auch, dass es für den Öffentlichen Dienst dieselben Regelungen für Grenzgänger gibt, wie in der Privatwirtschaft (siehe oben), mit dem Unterschied, dass die Besteuerung dann im Kassenstaat bleibt. 

Wenn die Grenzgängereigenschaft nicht besteht oder nach Prüfung am Jahresende aufgrund der 45 schädlichen Tage (bzw. >20%) wegfällt, dann muss der Bezug steuerlich aufgeteilt werden. Die Österreich-Arbeitstage sind in Österreich zu versteuern, alle anderen Arbeitstage (Home Office in DE, Drittlandstätigkeiten, Dienstreisen in DE außerhalb der Grenzzone …) sind in Österreich steuerfrei zu stellen und in Deutschland zu versteuern.

Telearbeit ab 1.7.2023 in der EU

Im März 2023 wurde von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Telearbeit (Home Office) ausgearbeit, wonach bei Telearbeit im Ausmaß zwischen 25 und 49,9 % auf Antrag weiterhin die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates angewandt werden können (bis 25 % finden ohndies die Regelungen des Arbeitgeberstaates Anwendung). Dieses Abkommen ist nur eine Übergangslösung, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll. Das MFA gilt im Verhältnis zu jenen Staaten, die dieses auch unterzeichnet haben. Derzeit sind dies neben Österreich: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland (1.6.24), Italien (1.1.24), Kroatien, Liechtenstein, Litauen (1.5.24), Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien. Die Liste wird laufend aktualisiert und kann hier abgerufen werden.

Mit Inkrafttreten des MFA wurden die bilateralen Vereinbarungen zum Home Office mit Deutschland und Tschechien außer Kraft gesetzt, die Slowakei wird noch folgen, sodass dann nur mehr das MFA anwendbar ist.

In Österreich ist der Antrag online zu stellen. Der Link dazu ist hier.

Progressionsvorbehalt ab 2023 bei Zweitwohnsitz in Ö

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH vom 7.9.2022 hat das BMF die bisherige Auslegung in den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 7588 ff) geändert. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gem. DBA im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt). Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche BFH schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass – kurz gesagt – ein DBA zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem „anderen“ Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht. Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht (bzw. beantragter unbeschränkter Steuerpflicht) in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigen. Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt. Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstage am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher. 

6-Monatsregelung für Überlassung im KommStG

In der am 26.1.2023 kundgemachten Information zur Kommunalsteuer – quasi die KommSt-Richtlinien – wurde endlich festgehalten, dass die 6-Monatsfrist für die Überlassung nicht mitarbeiterbezogen, sondern firmenbezogen zu berechnen ist. Wenn also der Mitarbeiter A ab dem 1.1.01 an den Kunden D in Deutschland für die Dauer von 8 Monaten überlassen wird, dann ist dieser ab dem 1.7.01 KommSt-frei abzurechnen. Wenn am 1.8.01 ein weiterer Mitarbeiter B an den Kunden D überlassen wird, dann ist dieser sofort KommSt-frei abzurechnen, da die 6-Monatsfrist durch die Überlassung des Mitarbeiters A schon erfüllt wurde.

Gleichzeitig bedeutet dies aber auch bei einer Überlassung in Österreich, dass in gegenständlichem Beispiel für Mitarbeiter B sofort die KommSt an die Beschäftigergemeinde abzuführen ist.

SV bei Home Office in D, CZ und SK ab 2023

Die EU-VO 883/2004 sieht vor, dass bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten die SV-Pflicht im Wohnmitgliedstaat gegeben ist, wenn dort mehr als 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. Während der Corona-Zeit durchgeführte HO-Arbeiten können jedoch bis 30.6.2023 weiterhin im Arbeitgeberstaat versichert werden. Österreich und Deutschland haben im November 2022 in einer bilateralen Rahmenvereinbarung nun festgehalten, dass es aber bei max. 40 % Telearbeit im Home Office (= im Schnitt 2 Tage pro Woche, wobei eine Jahresbetrachtung vorzunehmen ist; Dienstreisen im Wohnortstaat sind auch für die 40 % mitzurechnen) noch zu keiner Änderung der SV-Zuständigkeit kommt. Voraussetzung ist ein Antrag im Wohnmitgliedstaat und dass nur ein einziges Dienstverhältnis vorliegt. Auch wenn die neue Vereinbarung schon ab 1.1.2023 gilt (weil die Verlängerung der Corona-HO-Regelung bis 30.6.2023 erst später beschlossen wurde), ist ein Antrag de facto erst ab 1.7.2023 notwendig. Der Antrag ist in dem Staat zu stellen, wo man SV-Beiträge zahlen möchte. Bei max. 2 Tagen HO in Deutschland für einen österr. Arbeitgeber ist der Antrag beim Dachverband der Sozialversicherungen mittels eigenem Formular zu stellen. Diese stellen dann ein A1 für max. 2 Jahre aus, welches aber verlängert werden kann.

Zwischen Österreich und Tschechien wurde im Jänner 2023 eine Vereinbarung mit demselben Inhalt wie mit Deutschland abgeschlossen. Im März 2023 wurde eine derartige Vereinbarung auch mit der Slowakei abgeschlossen.

ACHTUNG: Es ist jedoch im März 2023 von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Home Office ausgearbeit worden, wonach bis zwischen 25 und 49 % HO-Arbeit auf Antrag weiterhin im Land des Arbeitgebers versichert werden kann. Österreich wird dieses Agreement unterzeichnen und dann gilt im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Agreement vorrangig (und löst zwischenstaatliche Vereinbarungen ab). Das MFA soll allerdigs nur eine Übergangslösung sein, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll. 

DBA-VAE ab 1.1.2023 auf Anrechnung umgestellt

Am 1.7.2021 wurde ein Änderungsprotokoll zum DBA zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet. Neben Änderungen bei den Dividenden und auch beim Informationsaustausch wurde als wesentlichste Änderung (obwohl die in den Erläuterungen nur ganz kurz kommentiert wird) das DBA für in Österreich ansässige Personen von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode umgestellt. Diese Änderung ist ab 1.1.2023 anwendbar.

 

Neuregelung Abzugssteuer für Auslandsleasing ab 1.9.2022

Überlässt ein ausländisches Unternehmen Personal zur Arbeitsausübung nach Österreich, dann ist der Leistungsempfänger (Beschäftiger) verpflichtet, 20 % Abzugssteuer einzubehalten, es sei denn, es liegt ein gültiger Freistellungsbescheid vor. Mit dieser Abzugssteuer ist auch die Lohnsteuer des in Österreich eingesetzten Personals abgegolten. Da jedoch bei der Überlassung von Arbeitskräften das ausländische Unternehmen selbst in Österreich idR nicht steuerpflichtig wird, sondern nur deren Mitarbeiter (aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers), darf nach der Rechtsprechung des VwGH auch nur der Lohnanteil der Abzugssteuer unterliegen. Auf diese Rechtsprechung hat das BMF nun reagiert und in der DBA-Drchführung-Anpassungsverordnung nun festgehalten, dass – in Anlehnung an die Kommunalsteuer – nur 70 % des Rechnungsbetrages der Lohnanteil ist. Somit unterliegen also nicht mehr 100 % des Rechnungsbetrages, sondern nur mehr 70 % der 20 %igen Abzugssteuer, sodass im Endeffekt die Abzugssteuer 14 % beträgt. Allerdings gilt dies erst für Zahlungen ab 1.1.2023 und es ist ein Befreiungsantrag dafür zu stellen. Ab 1.9.2022 wird für alle offenen Rückzahlungsanträge ohne österr. Lohnverrechnung 6 % pauschal erstattet (20 % Steuer auf 30 %).

Bei der Überlassung von Angestellten im Konzern konnte bis dato schon die Abzugssteuer nur auf den Lohnanteil vorgenommen werden. Dies wird auch mit 1.9.2022 dahin geändert, dass 70 % des Rechnungsbetrages anstelle des tatsächlichen Lohnanteils die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer ist – sofern nicht ohnedies eine Lohnsteuerberechnung nach österr. Recht erfolgt.

Keine Änderung ergibt sich 2022, wenn ein Befreiungsbescheid für die Abzugssteuer vorliegt. Ab 2023 muss beim Befreiungsantrag angekreuzt werden, ob man Pauschalbesteuerung auf Basis der 70 % des Rechnungsbetages in Anspruch nehmen will (sprich 14 % Abzugssteuer) oder eine freiwillige Lohnverrechnung gemacht wird. Solange der neue Antrag noch nicht online ist, muss der Antrag auf Pauschalbesteuerung händisch am Papierausdruck angemerkt werden.