DBA Bosnien ab 2012
Mit 1.1.2012 tritt das DBA mit Bosnien und Herzegowina in Kraft. Das Abkommen orientiert sich weitestgehend am OECD-Musterabkommen. Der OECD-Kommentar wird auch als Auslegungshilfe explizit im Protokoll angeführt.
Mit 1.1.2012 tritt das DBA mit Bosnien und Herzegowina in Kraft. Das Abkommen orientiert sich weitestgehend am OECD-Musterabkommen. Der OECD-Kommentar wird auch als Auslegungshilfe explizit im Protokoll angeführt.
Mit 1.12.2011 tritt das SV-Abkommen mit Uruguay in Kraft. Damit besteht bei Entsendungen nach Uruguay für die Dauer von 24 Monaten weiterhin SV-Pflicht in Österreich. Es fallen keine Beiträge zur Rentenversicherung in Uruguay an. Eine Verlängerung dieser Frist ist auf Antrag idR möglich.
Das DBA Bahrain tritt am 1. Februar 2011 in Kraft und ist daher ab dem 1.1.2012 anwendbar.
Bei der Besteuerung von Arbeitnehmern ist das DBA OECD-konform.
Grundsätzlich ist für eine Steuerfreistellung in Österreich das Formular ZS-QU1 in vielen Fällen erforderlich. Die österreichische Finanzbehörde fordert, dass die Bestätigung auf dem besagten Formular erfolgen muss.
Am 5.9.2011 wurde ein SV-Abkommen mit Moldawien unterzeichnet. Mit einem Inkrafttreten ist im Jahr 2012 zu rechnen.
Das Abkommen sieht für Entsendungen eine Weiterversicherung von 24 Monaten vor.
Das BMF hatte den Fall eines dänischen Mitarbeiters, der vorübergehend im Konzern in Österreich angestellt wurde und für welchen in Dänemark weiterhin Pensionskassenbeiträge einbezahlt wurden, zu beurteilen (vgl. EAS 3255).
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzt 2011 bis 2014 wird auch das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) geändert. Es wird im § 53 FLAG neu eingefügt, dass immer dann DB-Pflicht besteht, wenn nach EU-Recht auch Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich gegeben ist.
Ein befristeter Einsatzes bei einer ausländischen Konzernfirma kann auf zwei Wege erfolgen:
a) Entsendung durch den österreichischen Arbeitgeber, oder
b) befristete Karenzierung in Österreich und befristeter Dienstvertrag mit der ausländischen Konzernfirma.
Entgegen ursprünglichen Informationen (wir haben berichtet) sind ausländischen gesetzliche Sozialversicherungspensionen nicht rückwirkend ab 1.5.2010, also mit dem Inkrafttreten der EU-VO 883/2004 beitragspfichtig in Österreich, sondern erst ab 1.7.2011.
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 16.3.2011, 2008/08/0153 die Beschäftigung eines Österreichers ausschließlich für einen Einsatz in Albanien zu beurteilen.