DBA Chile ab 2016 anwendbar

Am 6.12.2012 wurde in Santiago de Chile ein DBA zwischen Österreich und Chile unterzeichnet. Das DBA ist ab 2016 anwendbar. Es folgt im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung sind folgende Punkte interessant:

Steuerpflicht einer in Österreich ansässigen Person besteht in Chile dann, wenn

  •  der Aufenthalt über 183 Tage innerhalb von 12 Monaten dauert, oder
  • die Vergütungen von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in Chile getragen werden (als Betriebsstätte gilt u.a. eine Baustelle von mehr als 6 Monaten Dauer sowie Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen, die länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten andauern), oder
  • die Bezüge von einem oder für einen chilenischen Arbeitgeber gezahlt werden.

 

Besteht Steuerpflicht in Chile, so nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Im Protokoll zum DBA wurde vereinbart, dass die Kommentare zum OECD- und UN-Musterabkommen als Auslegungshilfe gelten.

 

Weihnachtsurlaub iZm Baustellen unter 400 km

Mit Ende 2012 läuft die begünstigte Auslandstätigkeit unter 400 km bekanntlich aus. D.h. ab 1.1.2013 besteht bei Baustellen innerhalb von 400 km volle Lohnsteuerpflicht in Österreich (es sei denn, ein DBA entzieht Österreich das Besteuerungsrecht).

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DBA-Tadschikistan ab 2013

Mit 1.1.2013 ist das DBA zwischen Österreich und Tadschikistan anwendbar. Es folgt im Wesentlichen den OECD-Vorgaben und ersetzt das bis Ende 2012 noch anwendbare Abkommen mit der Sowjetunion.

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Sicherheitsgefährdung ab 2013 bei 3/1/10

Der Gesetzeswortlaut 2012 sieht bei den Erschwernissen aufgrund von Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung vor, dass diese entweder zu Beginn oder während dem gesamten Kalendermonat vorliegen müssen. Da bei langfristigen Einsätzen damit die Erschwernis gegeben wäre, auch wenn die Sicherheitsgefährdung kurz nach Beginn wegfällt, hat der Gesetzgeber diese nicht gewoÄllte Situation geändert.

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DBA Katar ab 2013

Das DBA zwischen Österreich und Katar ist am 7.3.2012 in Kraft getreten und findet somit ab 1.1.2013 erstmals Anwendung.

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183 Tage-Regelung im DBA Tschechien

Das DBA Tschechien enthält im Artikel 14 Abs. 3 lit b eine Sonderregelung zur Berechnung der 183 Tage. Es sind – entgegen der normalen Berechnungsweise – nicht nur die Tage der physischen Anwesenheit zu zählen, sondern auch übliche Arbeitsunterbrechungen, wie Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung im anderen Staat zusammenhängen, mitzuzählen (fiktive Anwesenheitstage), wenn die Beschäftigung in diesem Staat wieder fortgesetzt wird.

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SV-Abkommen Serbien

Mit 1. Dezember 2012 tritt das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Serbien in Kraft. Dies ersetzt das bisher weitergeltende Abkommen mit Jugoslawien. Inhaltlich gibt es keine gravierenden Änderungen zur bisherigen Rechtslage.

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Auslandsverluste für Ausländer in Österreich

Der VwGH hatte in seinem Urteil vom 25.9.2012, 2008/13/0201, den Fall eines in Belgien wohnhaften Deutschen zu beurteilen, der in Summe in Deutschland und Belgien hohe Verluste erlitt, in Österreich jedoch positive Einkünfte erzielte.

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SV-Abkommen mit Kosovo

Nach der Anerkennung der Eigenstaatlichkeit des Kosovo durch Österreich Ende Februar 2008 galt das SV-Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien auch für den Kosovo. Da jedoch der Kosovo das Abkommen nicht wirklich anwendet bzw. mangels Bestehen eines umfassenden Sozialversicherungssysstems nicht anwenden kann, hat Österreich am 29.8.2012 das Abkommen im Verhältnis zum Kosovo teilweise suspendiert.

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Werbungskosten iZm Auslandsdienstverhältnis

Grundsätzlich sind Werbungskosten für ein ausländisches Dienstverhältnis in Österreich nicht von den inländischen Einünften absetzbar, sondern diese vermindern die (idR nach DBA steuerfreien, jedoch für die Progression berücksichtigten) Auslandseinkünfte.

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