Das DBA Tschechien enthält im Artikel 14 Abs. 3 lit b eine Sonderregelung zur Berechnung der 183 Tage. Es sind – entgegen der normalen Berechnungsweise – nicht nur die Tage der physischen Anwesenheit zu zählen, sondern auch übliche Arbeitsunterbrechungen, wie Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung im anderen Staat zusammenhängen, mitzuzählen (fiktive Anwesenheitstage), wenn die Beschäftigung in diesem Staat wieder fortgesetzt wird.
In EAS 3285 hat das BMF klargestellt, dass im Falle der ausschließlichen Tätigkeit für eine tschechische Gesellschaft alle Unterbrechungen (inklusive Tätigkeitstage in Österreich für die tschechische Gesellschaft) für die 183 Tage mitzurechnen sind. Ausgenommen davon sind nur Krankheitstage.
Anders wäre die Beurteilung nur dann, wenn eine Person sowohl für eine tschechische als auch für eine österreichische Gesellschaft in Tschechien tätig wird. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die „Nichtanwesenheitstage“ als Unterbrechung der tschechischen oder als Unterbrechung der österreichischen Tätigkeit zu werten sind. Hier gibt es jedoch im Detail noch keine Abstimmung mit Tschechien.