DBA Vientnam ab 2011

Das bereits 2008 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Vietnam ist ab 1.1.2011 anwendbar.

Steuerpflicht für in Österreich ansässige Personen besteht dann im Vietnam, wenn
a) der Arbeitnehmer auf einer vietnamesischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig ist, oder
b) der Arbeitgeber ein vietnamesisches Unterehmen ist, oder
d) der Aufenthalt 183 Tage innerhalb des Steuerjahres (= Kalenderjahr) im Vietnam überschreitet.

 

Als Betriebsstätte gilt unter anderem eine Bauausführung, Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit (Ãœberwachung), deren Dauer 6 Monate übersteigt.

Besteht Steuerpflicht im Vietnam, werden die Bezüge in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt.