Bezugsaufteiung stundenweise notwendig?

Wenn eine Person in zwei Staaten die Voraussetzung für die Steuerpflicht erfüllt (zB Wohnsitz in Ö und Betriebsstätte oder über 183 Tage Aufenthalt in D), dann sind die Bezüge entsprechend der Tätigkeit aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach Arbeitstagen (und nicht nach kalendertagen zu erfolgen). Damit werden auch die Nichtleistungszeiten (Urlaub, Wochenenden …) mitaliquotiert.

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Anrechnung bei begünstiger Auslandstätigkeit

Die Anrechnung der ausländischen Steuer bei DBAs mit Anrechnungsmethode ist grundsätzlich klar. Fraglich war jedoch, wie die Anrechnung vorzunehmen ist, wenn die Tätigkeit eine begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (Übergangsregelung bzw. Dauerregelung) ist.

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SV-Abkommen Indien

Am 4.2.2013 wurde das SV-Abkommen mit Indien unterzeichnet. Damit kann bei Entsendungen von voraussichtlich 60 Monaten eine Doppelversicherung vermieden werden.

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VwGH anerkennt wirtschaftlichen Arbeitgeber

Der VwGH hat mit seinem Urteil vom 22.5.2013, GZ 2009/13/0031 die Frage zu beanworten gehabt, ob im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Konzern) das ausländische Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber ist.

Grundsätzlich besteht Steuerpflicht im Einsatzland nur dann, wenn der Aufenthalt 183 Tage überschreitet oder die Bezüge von einer dortigen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden oder eben ein Arbeitgeber im Einsatzland die Bezüge trägt.

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Steuerpflicht bei AÜ in Österreich mit Auslandseinsatz

Das Thema des wirtschaftlichen Arbeitgebers stellt sich in der Praxis nicht nur bei der Überlassung von Arbeitskräften an einen ausländischen Beschäftiger, sondern es kommt mindestens so oft vor, dass eine österreichische Firma A an eine andere österreichische Firma B einen Mitarbeiter überlässt und B den Mitarbeiter im Ausland einsetzt.

Dies ist in der Praxis oftmals bei Baustelleneinsätzen der Fall. Es stellt sich nun die Frage, ab wann die Mitarbeiter der Firma A im Ausland steuerpflichtig werden. Grundsätzlich gilt hier die 183 Tage-Regelung. Wenn allerdings der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Ausland hat, dann gelten die 183 Tage nicht.

Mit der Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes bedeutet das beim Leasing ja generell, dass der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Wenn also Firma B eine Betriebsstätte im Ausland hat (zB Baustelle überschreitet die Betriebssättenfrist), dann besteht auch für alle zugekauften Leasingmitarbeiter Steuerpflicht im Einsatzland ab dem ersten Tag – natürlich nur dann, wenn das Einsatzland den wirtschaftlichen Arbeitgeber auch anwendet. Ob hier die Firma B als Beschäftiger oder die Firma A als Überlasser oder der Mitarbeiter selbst für die Abfuhr der Steuer im Einsatzland verantwortlich ist, hängt von den gesetzlichen Bestimmungen im Einsatzland ab.

Eine Ausnahme ist die gewerbliche Überlassung mit Einsatz in Deutschland. Da im DBA Österreich-Deutschland vereinbart wurde, dass bei der (gewerblichen) Überlassung immer die 183 Tage gelten, ist diese Frist auch bei Überlassungen innerhalb von Österreich mit Einsatz in Deutschland anzuwenden. Das hat das BMF in EAS 3368 bestätigt.

SV bei Mehrfachbeschäftigung im EWR

Im Verhältnis zu den EWR-Staaten (NO, ISL, FL) gelten ab 2. 2. 2013 die Änderungen der EU-VO 883/2004 für Mehrfachbeschäftigung und Flugbesatzung.

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UFS-Entscheidung zum Lebensmittelpunkt

Der UFS in Graz hat sin seiner Entscheidung vom 4.12.2012 (GZ RV/0056-G/10) ein paar interessante Aussagen zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bei einem 3-jähren Einsatz in den USA gemacht.

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Krankenversicherungskarte in Mazedonien gültig

Aufgrund des SV-Abkommens zwischen Österreich und Mazedonien ist normalerweise eine Bescheinigung A/MK3 für die Inanspruchnahme von Krankenleistungen notwendig.

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Änderungen/Klarstellungen beg. Auslandstätigkeit

mehr als eine Familienheimfahrt im Monat
Ersetzt der Arbeitgeber bei einer mehrmonatigen Auslandstätigkeit in einem Kalendermonat mehr als eine Familienheimfahrt, dann fällt lediglich dieser eine Kalendermonat aus der Steuerbegünstigung.

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SV-Abkommen mit Moldawien

Am 1. Dezember 2012 trat das SV-Abkommen mit der Republik Moldau in Kraft.

Bei Entsendungen bis zu 24 Monaten besteht weiterhin SV-Pflicht ausschließlich im Heimatland.

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