BMF-Aussagen zur Steueranrechnung
Das BMF hat in EAS 3344 zum Thema der Anrechnung ausländischer Steuern Stellung genommen. Ein paar Aussagen wurden bestätigt, ein paar Aussagen des BMF sind jedoch neu und für die Praxis hilfreich.
Das BMF hat in EAS 3344 zum Thema der Anrechnung ausländischer Steuern Stellung genommen. Ein paar Aussagen wurden bestätigt, ein paar Aussagen des BMF sind jedoch neu und für die Praxis hilfreich.
Das BMF hat mit EAS 3361 vom 5.6.2015 zur Frage der Besteuerung eines in Österreich ansässigen nichtselbständigen Geschäftsführers mit Tätigkeit in Drittstaaten Stellung genommen.
Seit 1.6.2015 ist für Krankenbehandlungen in Bosnien und Herzegowina kein Urlaubskrankenschein (Formular A/BIH 3) mehr notwendig. Dieser wird durch die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK = Rückseite der e-Card) abgelöst.
Das bereits Anfang 2013 unterzeichnete SV-Abkommen mit Indien ist ab 1.7.2015 anwendbar.
Kürzlich hatte das OLG Wien den Fall zu beurteilen, ob ein Mitarbeiter, der bei einem Überlassungsunternehmen beschäftigt ist, jedoch zu diesem keinerlei weiteren Bezug gehabt hat, als Mitarbeiter des Überlassungsunternehmens oder des Beschäftigers zu qualifizieren ist. Wenn der Beschäftiger dem Überlasser quasi alles vorgibt, was dies zu machen hat (Inserate, Durchführung von Bewerbungsgesprächen, Gehaltsvereinbarungen …), dann ist der Überlasser nur eine „Payroll“-Company, d.h. außer der Lohn- und Gehaltsabrechnung übt dieser keinerlei Funktionen aus und übernimmt auch kein Risiko (für Nichtleistungszeiten). In diesem Fall ist der Beschäftiger als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten zu qualifizieren, der Überlasser ist nur nur ein Vermittler.
Der Fall ist jetzt beim OGH anhängig. Es wird interessant sein, wie hier der OGH urteilt, da speziell auch in Konzernen ausländische Unternehmen oftmals nur am Papier zwischengeschaltet werden.
Das am 12.7.2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Österreich Büro in Taiwan und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde noch am 29.12.2014 im BGBL veröffentlicht und ist somit ab 1.1.2015 anwendbar.
Mit 1.1.2015 wurde das Lohn- und Sozialdumpingbetrugsbekämpfungs-Gesetz bekanntlich verschärft.
Mitte März wurde vom BMF das zuständige Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart angewiesen, dass Befreiungsbescheide nur mehr bei Vornahme des Lohnsteuerabzuges für ALLE in Österreich eingesetzten Mitarbeiter ergehen dürfen.
Nach den Bestimmungen der EU-VO 883/2004 ist eine der Voraussetzungen für eine Entsendung, dass das entsendende Unternehmen im Heimatland auch „gewöhnlich“ tätig ist.
Am 12.7.2014 wurde das DBA zwischen Österreich und Taiwan unterzeichnet. Dieses Abkommen hat insofern eine Sonderstellung, da Taiwan aufgrund der besonderen völkerrechtlichen Situation keine Staatsverträge unterzeichnen kann.