Mit der Konsultationsvereinbarung vom 13.8.2010 wurde im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland die Besteuerung von Zahlungen bei bzw. nach Beendigung eines Dienstverhältnisses geregelt.
Der Staat, in welchem die Arbeit ausgeübt wurde, hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte. Nun wurde festgehalten, dass dies auch für Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitig seinen Wohnsitz in den anderen Staat verlegt hat. Im neuen Ansässigkeitsstaat sind diese Zahlungen (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei zu stellen.
Werden die genannten Zahlungen jedoch im Arbeitgeberstaat nicht besteuert, weil das nationale Steuerrecht keine Besteuerung für diese Zahlungen vorsieht, dann können diese Zahlungen im neuen Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Beispiel:
Ein Österreicher arbeitet in Deutschland und verlegt auch seinen Wohnsitz nach Deutschland. Nach 8 Jahren wird das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und der Mitarbeiter für ein halbes Jahr dienstfrei gestellt. Zusätzlich erhält er bei Beendigung noch eine Abfindung, der offene Urlaub wird ausbezahlt und für ein vereinbartes Konkurrenzverbot wird ihm noch eine Einmalzahlung geleistet. Mit Beginn der Dienstfreistellung verlegt der Mitarbeiter seinen Wohnsitz wieder zurück nach Österreich.
Deutschland darf alle Zahlungen besteuern, auch jene, die erst nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ausbezahlt werden. In Österreich sind diese Zahlungen steuerfrei zu stellen. Sollte jedoch Deutschland einen Teil der Zahlungen nicht versteuern (weil nach deutschem Steuerrecht derartige Zahlungen an „Ausländer“ nicht steuerpflichtig sind), dann darf Österreich diesen Teil besteuern. Es ist also hier in jedem Fall ein deutscher Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich beizubringen.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Mit der Konsultationsvereinbarung vom 13.8.2010 wurde im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland die Besteuerung von Zahlungen bei bzw. nach Beendigung eines Dienstverhältnisses geregelt.
Der Staat, in welchem die Arbeit ausgeübt wurde, hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte. Nun wurde festgehalten, dass dies auch für Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitig seinen Wohnsitz in den anderen Staat verlegt hat. Im neuen Ansässigkeitsstaat sind diese Zahlungen (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei zu stellen.
Werden die genannten Zahlungen jedoch im Arbeitgeberstaat nicht besteuert, weil das nationale Steuerrecht keine Besteuerung für diese Zahlungen vorsieht, dann können diese Zahlungen im neuen Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Beispiel:
Ein Österreicher arbeitet in Deutschland und verlegt auch seinen Wohnsitz nach Deutschland. Nach 8 Jahren wird das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und der Mitarbeiter für ein halbes Jahr dienstfrei gestellt. Zusätzlich erhält er bei Beendigung noch eine Abfindung, der offene Urlaub wird ausbezahlt und für ein vereinbartes Konkurrenzverbot wird ihm noch eine Einmalzahlung geleistet. Mit Beginn der Dienstfreistellung verlegt der Mitarbeiter seinen Wohnsitz wieder zurück nach Österreich.
Deutschland darf alle Zahlungen besteuern, auch jene, die erst nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich ausbezahlt werden. In Österreich sind diese Zahlungen steuerfrei zu stellen. Sollte jedoch Deutschland einen Teil der Zahlungen nicht versteuern (weil nach deutschem Steuerrecht derartige Zahlungen an „Ausländer“ nicht steuerpflichtig sind), dann darf Österreich diesen Teil besteuern. Es ist also hier in jedem Fall ein deutscher Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich beizubringen.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.