Anrechnung bei begünstiger Auslandstätigkeit
Die Anrechnung der ausländischen Steuer bei DBAs mit Anrechnungsmethode ist grundsätzlich klar. Fraglich war jedoch, wie die Anrechnung vorzunehmen ist, wenn die Tätigkeit eine begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (Übergangsregelung bzw. Dauerregelung) ist.
Nach Meinung mancher Finanzämter sei beispielsweise bei 40 % steuerpflichtigen Bezügen nach der Dauerregelung auch nur 40 % der ausländischen Steuer anrechenbar.
Das BMF hat im Salzburger Steuerdialog 2013 bei den internationalen Steuerfragen Klarheit gebracht. Es ist die volle ausländische Steuer auf die in Österreich steuerpflichtigen Bezüge (zB 40 %) anrechenbar. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer relativ günstigen Auslandssteuer in Österreich mit keiner Steuer(nach)zahlung zu rechnen ist.