Telearbeit begründet keine Betriebsstätte

Das BMF hat in EAS 3277 zur Frage einer grenzüberschreitenden Telearbeit Stellung genommen.

 

Als erstes wird festgehalten, dass eine Diestnehmerin einer österr. GmbH mit Telearbeit von Deutschland aus, keine Betriebsstätte für den österreichischen Arbeitgeber in Deutschland begründet.

Die Bezüge für die Tätigkeit sind aufgrund der Ausübung der Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig und können daher (ausgenommen Tätigkeitstage in Österreich) ohne Lohnsteuerabzug vom österreichischen Arbeitgeber ausbezahlt werden. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung hier, dass das Formular ZS-QU1 vom deutschen Finanzamt bestätigt beim österr. Arbeitgeber vorliegt, wobei dieses bei der Lohnauszahlung nicht älter als 1 Jahr sein darf.

Sollte das Dienstverhältnis in ein Werkvertragsverhältnis umgewandelt werden, dann bestünde weiterhin das Besteuerungsrecht bei Deutschland, da der Zugriff auf den österreichischen Server des ehemaligen Arbeitgebers zu keiner österreichischen Betriebsstätte führt (es fehlt an der Verfügungsmacht bei einem bloß mitbenutzten Server).